Klage gegen die Schmälerung der „Beholzungs- und Hutsweidgerechtigkeit“ und des Weid- und Schweidgangs der Honschaften im Gemeindewald. Der Administrator verletze damit den Landesvergleich von 1751. Hintergrund des Streits ist ein Kaufvertrag von 1781, durch den der Beklagte dem irischen Grafen Rice 300 Morgen Gemeindewaldungen zur Errichtung einer Pferderennbahn verkaufte. Als ein Jahr später bekannt wurde, daß die Rennbahn um weitere 417 Morgen teils Wald, teils Gemeindegrund erweitert, neue Grenzpfähle gesetzt und neue öffentliche Wege bestimmt werden sollten, protestierten die Honschaften Brand und Walheim sowie Breinig und Büsbach gegen die Verwirklichung des Kaufvertrags. Da ihre Beschwerden erfolglos blieben, erwirkten sie am RKG unter Hinweis auf Gefahr im Verzug ein Mandat, das dem Beklagten das beabsichtigte Fällen von Bäumen verbot und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands sowie Schadenersatz und Kautionsleistung auferlegte. Das RKG-Urteil vom 20. Sept. 1687 bekräftigte dieses Mandat. Die Honschaften befürchten bei Realisierung des Rennbahnbaus als Folgen der Waldschädigung eine Verminderung der Viehwirtschaft um die Hälfte, Unbezahlbarkeit der Landesschulden, einen möglichen Zwang zur Emigration für einige Untertanen und die staatliche Förderung von verbotenen Hasardspielen. Sie weisen darauf hin, daß sie die Repräsentanten von 13 Dörfern (Honschaft Walheim 6, Brand 5 und Büsbach 2 Dörfer) seien und somit die Mehrheit der aus insgesamt 17 Dörfern bestehenden Herrschaft Kornelimünster gegen den Waldverkauf sei.