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Michel Ruckhaberlin aus Weil im Schönbuch, wegen Wilderns im württembergischen Forst zu Tübingen gef., vor dem dortigen Stadtgericht zur Bezahlung seiner Gefängnisatzung und einer Strafe von 20 lb h verurteilt, die jedoch in Ansehung seiner Armut auf sein Bitten hin nur bei Rückfälligkeit fällig, sonst aber auf 10 lb h ermäßigt wird, und mit der Auflage entlassen, sich künftig jeglichen Waidwerks zu enthalten, gelobt eidlich, diese Bestimmungen zu achten, und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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