Barbel Lutzin von Staig bekennt mit Zustimmung ihrer Vögte Hans Buray[g]er und Konrad Lang von Liebenreute ("Liebenrüti"), daß Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten ihr auf Lebenszeit das Gütlein genannt des Hönen Gütlein zu Meßhausen ("Mähyshus") verliehen hat. Die Beliehene muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, darf es auch nicht schlaizen, verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich entrichtet sie zu Martini an Zins und Hubgeld, was Urbare und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehene flüchtig bzw. ungehorsam ist, fällt das Gütlein dem Kloster heim. Es muß dann nach Landessitte mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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