Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er seinen Getreuen Hans Schrube bis auf Widerruf in seinen besonderen Schirm genommen hat. Er versichert, Hans und das Seine zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo diesem der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten, dem Hofgericht oder den gewiesenen Instanzen genügt. Für den Schirm soll Hans Schrube jährlich zu St. Michaelistag [29.09.] 2 Gulden Schirmgeld an die fürstliche Kammer reichen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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