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Der Offizial der Kölner Kurie bekundet: Die Begine (becgina) Helewigis von Holzweiler (Holzwilre) ist vor ihm erschienen und hat 17 Morgen Ackerland in der Pfarrei Immerath (Emunderode) bei Lützerath (Lutzelenrode), die sie von Gerhard, weiland Pleban in Immerath, und seinem Diener Gerhard gekauft hat, und 4 Morgen Ackerland in der Pfarrei Keyenberg am Weg nach Holzweiler, die sie von Johann, weiland Bürger von Neuss und Prokurator der Neusser Minoriten, gekauft hat, von denen jährlich 4 Pfennige zur Beleuchtung der Kirche in Holzweiler gezahlt werden, in das Eigentum dieser Kirche als Schenkung unter Lebenden zu ihrem Seelenheil übertragen. Sie hat sie vor ihm zu Händen des Magisters Thamar, Arzt des derz-eitigen Pfarrers, unter der Bedingung aufgelassen, dass der jeweilige Pfarrer nach der Landessitte die Hälfte der Erträge dieser Äcker genießt, die andere Hälfte aber der Helewigis zu Lebzeiten überweist, und zwar mit dem Stroh an einem Ort ihrer Wahl. Nach dem Dreschen aber kann der Pleban das Stroh für sich beanspruchen. Ferner soll der Pleban im ersten Jahr der Schenkung 5 Morgen, danach jährlich 2 Morgen auf eigene Kosten düngen. Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt werden und der Helewigis nach sachverständigem Urteil (becundum estimationem et Iudicium bonorum et fidedignorum) Schaden entstehen, so geht der Pleban seiner Rechte verlustig. Nach dem Tod der Helewigis soll der Pleban in den nachf-olgenden 2 Monaten dem Guardian und den Minoriten von Neuss 10 Mark guter und geläufiger Pfennige zahlen, nach Überschreiten der Frist nach dem Willen ihres Prokurators und Oekonomen (yconomi) aber 12 Mark. Der Pleban soll jährlich 2 Anniversarien halten, eins für Helewigis und eins für den vormaligen Pleban Pilgrim von Holzweiler, und dabei den beiden Kapellanen je 4 Pfennige geben, wenn aber nur einer von ihnen da ist, diesem 8 Pfennige, sowie dem Glöckner 2 Pfennige; den Kranken und Beginen im dortigen Hospital soll er 6 Pfennige geben. - Zeugen: Walram von Jülich, Gerhard von Kaster, sowie die Schöffen in Holzweiler: Wilhelm der Rote (Rufo), Gerhard von Buchholz (Bucholte), Nikolaus, der Sohn des Grafen. Der Graf und Gerhard von Kaster bestätigen die Verfügung und betonen, dass die Morgen in ihrem Bann- und Friedensbereich (bannum nostrum et pacem super ipsis iurnalibus sitis sub nostris districtibus observari) liegen. - Es siegeln der Aussteller mit dem Offizialatsiegel, Graf Walram von Jülich und Gerhard, Herr von Kaster. Actum a.d. 1297, feria quinta ante beate Margarete virginis.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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