(1) B 2175 (2)~Kläger: Johann Henrich Beckmann, Advokat, Horn, und Konsorten, nämlich dessen Bruder Hermann Christoph Beckmann, Horn (3)~Beklagter: Christian Lebrecht Behmer, lipp. Rat und Amtmann zu Horn, Onkel von Louise Hamm, und Konsorten, nämlich Worthalter Bunte, Horn; Dr. med. J. A. Detmar, Horn (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Hermann Scheurer 1756 ( Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen Prokuratoren (Bekl.): für Behmer: Lic. Heinrich Josef Brack 1757 ( Subst.: Dr. Heinrich Wilhelm Clarwasser ( Lic. Fidel Karl Amand Goll 1762 ( Subst.: Lic. Hermann Josef Schick ( für Detmar: Lic. Johann Jakob Duill 1757 ( Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen (5)~Prozessart: Appellationis S treitgegenstand: Der Appellant erklärt, Detmar habe, ohne die an das Eheversprechen geknüpften Bedingungen erfüllt zu haben, seine Braut Louise Hamm geraubt und vom Konsistorium eine Eheerlaubnis erwirkt. Gegen diese Ehe habe der Sohn Buntes als Intervenient ältere Rechte aus einem früheren Eheversprechen und wegen erfolgten Geschlechtsverkehrs mit der Braut geltend gemacht. Gegen diese vom Appellanten als Anwalt betreute Intervention hatte Detmar nach erfolgter Eheschließung wegen Beleidigung geklagt. Die Appellation richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, vom Appellanten eine Ehrenerklärung zu verlangen und ihm wegen unzulässiger Amtsführung die Berufsausübung zu untersagen und seinen Bruder wegen Unterstützung dieses Tuns in eine Geldstrafe zu nehmen. Dem Appellanten wurde vorgeworfen, die Intervention aus eigenen Motiven und nicht im Einvernehmen mit den Verwandten der Braut als Klägern und dem Sohn Buntes als Intervenient betrieben zu haben und ersterem die beleidigende Behauptung einer vorehelichen Schwängerung der Braut in der Interventionsschrift durch Verwendung lateinischer, ihm nicht verständlicher Ausdrücke unterschoben zu haben. Er begründet seine Appellation damit, daß gerichtsordnungswidrig seinen Beweisanträgen für den Beleg, ordnungsgemäß gehandelt zu haben, nicht entsprochen wurde und die von ihm geforderte Aktenversendung nicht erfolgt sei. Das RKG-Verfahren wurde nach Schreiben um Bericht erkannt. Behmer bestreitet, zu dem RKG-Verfahren geladen werden zu können, da er in dem Rechtsstreit nicht Beckmanns Gegenpartei gewesen sei, und betont die Berechtigung des Urteils, da Beckmann Bunte durch Versprechen und Drohungen zu der Interventionsklage veranlaßt habe. Detmar bezieht sich ohne nähere Einlassungen ausschließlich auf die Acta priora. 11. März 1757 Rufen, 27. Mai 1757 Ulteriores Compulsoriales gegen die außer Behmer nicht erschienenen Appellaten. Nach letzten Handlungen 1762 Completum-Vermerk vom 7. Oktober 1808. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Konsistorium (laut RKG-Ladung), zumeist: lipp. Peinliches Gericht zu Detmold ( 2. RKG 1757 - 1808 (1754 - 1760) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2 = Q 30*) mit Rationes decidendi des lipp. Konsistoriums (ebd. Bl. 210 - 213), Verfahren um Eheerlaubnis mit Intervention vor dem lipp. Konsistorium, 1754 (ebd. Bl. 214 - 293), Beleidigungsverfahren Detmar ./. Bunte und Konsorten vor dem lipp. Peinlichen Gericht zu Detmold, 1754 - 1755 (ebd. Bl. 294 - 542). Revers von Joh. Ant. Detmar, mit dem er die Bedingungen für eine Eheschließung mit Louise Hamm anerkennt, 1754 (Q 7). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 10 cm; Bd. 1: 4,5 cm, 86 Bl., lose; Q 1 - 29, 31 - 42; Bd. 2: 5,5 cm, Bl. 210 - 542, teilweise geb.; = Q 30*.