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Maria Freifrau von Laubenberg (Laubemberg), geborene von Laubenberg, Witwe zu Rißtissen, beurkundet für sich, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen, dass sie mit Rat und Zustimmung ihres Schwagers und Beistandes Werner Philipp von Freyberg von und zum Eisenberg zu Stainbach, des fürstbischöflich-eichstättischen Pflegers zu Hirschberg (Hyersberg), und einiger anderer Vetter und Schwäger, die diesen Heirats- und Kaufbrief am Ende besiegelt und unterschrieben haben, an Hans (Johann) Christof Schenk von Stauffenberg zu Altheim, den kaiserlichen und erzherzoglichen Rat und Statthalter der Stadt und Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, als ihrem jetzigen Ehemann und allen seinen Erben und Nachkommen eine Hälfte ihres freiadligen Gutes in Rißtissen, die sie von ihrer verstorbenen Tochter Elisabeth Anna Freiin von Laubenberg geerbt hat, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Zu- und Eingehörungen einschließlich des Patronatsrechtes und der Untertanen für 61000 fl rh verkauft hat. Alle Rechte und Gerechtigkeiten sowie Ein- und Zugehörungen sind in zwei besiegelten Urbarregistern, im Heiratsbrief und in den Anschlägen enthalten, die unter dem gleichen Datum wie diese Urkunde ausgestellt wurden. Die andere Hälfte von Rißtissen und einige in dem genannten Urbarregister enthaltene Stücke und Güter befinden sich dagegen noch in ihrem Besitz. Die Ausstellerin bestätigt die Bezahlung der Kaufsumme, von der einige mit Zinsen verschriebene Kapitalschulden abgezogen wurden, die auf ihrer Hälfte von Rißtissen lagen. Die Kapitalschulden sind in zwei Beschreibungen und einer am gleichen Tag wie diese Urkunde ausgestellten Schadloshaltung enthalten. Ein Exemplar der Urbarregister und Anschläge, die am Anfang und Ende mit diesem Kaufbrief übereinstimmen, erhält der Käufer, das andere Exemplar behält die Verkäuferin. Nach dem Verkauf hat die Ausstellerin ihre bisherigen Untertanen und Hintersassen auf den Käufer schwören lassen. Ausgenommen von dem Verkauf sind nur der Blutbann, der von Kaiser und Reich zu Lehen rührt, und alles, was in den bereits genannten Urbarregistern und Anschlägen und in zwei besiegelten und unterschriebenen Designationen besonders verzeichnet ist. Die Ausstellerin verzichtet für sich, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkommen auf alle ihre bisherigen Rechte an der von ihr verkauften Hälfte von Rißtissen, insbesondere auf auf das ius Velleiani und die Restitution in integrum. Für die Dauer von fünf Jahren erklärt sich die Ausstellerin zur Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung bereit. Alle derzeitigen und künftigen Rechtsauseinandersetzungen bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wie der Reichskammergerichtsprozess zwischen der Ausstellerin und ihrem Nachbarn und Vetter Georg Ludwig von Freyberg, Freiherrn zu Öpfingen und Justingen, müssen aber bereits jetzt von ihrem Ehemann übernommen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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