Appellationis Auseinandersetzung um die Güter Mützkow und Niepars
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(1) 0293
Rep. 29, Nr. 466-468
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.07. 1. Kläger G
(1731-1755) 21.03.1755-10.04.1758
Kläger: (2) Kammerherr Thomas Georg von Goeben (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Maria Friderica von Plüskow, geb. von Mörder, seit 29.08.1755: Albrecht Georg Henning von Plüskow, dänischer Leutnant im Bornholmer Regiment zu Glückstadt als Universalerbe seiner im Juli 1755 verstorbenen Ehefrau (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Viktor Dahlmann (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P) Bekl.: Dr. Petrus Matthias Haselberg (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte der Bekl. vom 21.03. um Fristverkürzung für den Kl. zum Einbringen seiner Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil und erfolgtem Mandat des Tribunals vom 22.03. bittet der Kl. am 22.04. und 19.05. um Fristverlängerung, die er am 23.04. und 21.05. erhält. Am 04.06. legt er seinen Schriftsatz vor und beschwert sich darüber, daß der Bekl. mehr als 20 Jahre nach einem rechtskräftigem Urteil gestattet wird, Rechtsmittel dagegen einzulegen und sie als nicht in Pommern angesessene keine Kaution stellen muß. Er argumentiert, daß sie als Minderjährige durch einen Vormund vertreten gewesen sei, der das Urteil nicht angefochten hat, wodurch es in Kraft getreten sei. Der geforderte Schadensersatz lasse sich schwer ermitteln, da der Kl. umfangreiche Meliorationen an den Gütern durchgeführt habe und es keine Zeugen mehr gäbe, die den Zustand von 1733 einschätzen könnten, als er die Güter übernommen habe. Das Tribunal fordert am 12.09. die Akten des Hofgerichts an, am 20.10. bittet der Kl. um Fristverlängerung, die er am 24.10.1755 erhält. Am 19.01.1756 bittet der Kl. um Eröffnung der Akten, die das Tribunal am 23.01. auf den 26.01. ansetzt. Am 03.05. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 05.07.1756 fordert das Tribunal den Bekl. auf, nachzuweisen, daß er der Universalerbe seiner Frau sei. Am 01.02.1757 bittet der Kl. darum, den Beweis für nicht erbracht zu erklären, da der Bekl. sich bisher nicht gemeldet habe und das Urteil zu sprechen. Am 08.02. folgt das Tribunal diesem Antrag und fordert den Bekl. auf, falls weitere Erben der Maria Friderica von Mörder vorhanden seien, diese binnen 6 Wochen zu benennen. Am 08.03. legt der Bekl. Beweise vor, daß er der alleinige Erbe sei. Am 22.03. bittet Dr. Ungnade um Fristverlängerung zur Benennung weiterer Verwandter, da diese sehr verstreut (u.a. Ostindien) leben., das Tribunal bewilligt dies am 23.03. Am 02.04.1757 erkennt das Tribunal den Bekl. als Universalerben an, am 06.04. liefert Dr. Ungnade weitere Nachrichten über die Verwandtschaftsverhältnisse der Verstorbenen. Am 25.04. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 04.05.1757 spricht das Tribunal den Kl. von allen Ansprüchen frei, weil die Bekl. die Fristen versäumt habe. Am 11.05. bittet der Bekl. um Zusendung des gegnerischen Schriftsatzes, den er am selben Tag erhält. Am 14.06.1757 berichtet Dr. Ungnade, daß das Regiment des Bekl. vor Wien steht und er keine Verbindung zu ihm habe, sicherheitshalber aber Fristverlängerung zum Einlegen eines Rechtsmittels erbitte, bis er wieder Kontakt zu seinem Mandanten hat. Das Tribunal gewährt dies am 15.06., am 06.09. erbittet der Anwalt erneute Fristverlängerung, die er am 07.09. erhält. Am 17.10.1757 legt der Bekl. restitutio in integrum gegen das Tribunalsurteil an, am 23.01.1758 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 10.04.1758 bestätigt das Tribunal sein Urteil der Vorinstanz.
Instanzenzug: 1. Vorpommersches Hofgericht 1755 2. Tribunal 1755-1757 3. Tribunal 1757-1758
Prozessbeilagen: (7) Hofgerichtsurteil vom 13.03.1755; vom Greifswalder Notar A.C. Hauschild aufgenommene Appellation vom 18.03.1755; Schreiben des Pommerschen Hofgerichts an das Mecklenburgische Land- und Hofgericht vom 30.04.1750; Prozeßvollmachten des Bekl. für Dr. Ungnade vom 19.01.1756 und des Kl.s für Dr. Hertzberg vom 27.01.1756; Ehevertrag der Bekl. vom 28.07.1754; Proklamation des Kapitäns von Hohendorf zu Glückstadt, Erbansprüche an die verstorbene M.F. v. Plüskow anzumelden, vom 01.12.1755; Urteil der Sterbcommission" für M.F. v. Plüskow zu Glückstadt vom 14.02.1757; Schreiben des Bekl. an Dr. Haselberg vom 17.02.1757; Auszüge aus Schreiben des Reichshofratsagenten Johann Georg Beck an Dr. Haselberg vom 22.06.1757, 13. und 30.07.1757; von den Notaren Hasse und Gerling angefertigte Auszüge aus einem Inventar über Daskowsche und Mützkowsche Schriften vom 01.09.1732; Schreiben des Kl.s an Dr. Haselberg vom 15.01.1752; Akten der Vorinstanz: Rep. 29, Nr. 466: Hofgericht 1731-1733: 245 fol.; Rep. 29, Nr. 467: Hofgericht 1753-1755: 253 Blatt)
Beklagter: Maria Friderica von Plüskow, geb. von Mörder, seit 29.08.1755: Albrecht Georg Henning von Plüskow, dänischer Leutnant im Bornholmer Regiment zu Glückstadt als Universalerbe seiner im Juli 1755 verstorbenen Ehefrau (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Viktor Dahlmann (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P) Bekl.: Dr. Petrus Matthias Haselberg (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte der Bekl. vom 21.03. um Fristverkürzung für den Kl. zum Einbringen seiner Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil und erfolgtem Mandat des Tribunals vom 22.03. bittet der Kl. am 22.04. und 19.05. um Fristverlängerung, die er am 23.04. und 21.05. erhält. Am 04.06. legt er seinen Schriftsatz vor und beschwert sich darüber, daß der Bekl. mehr als 20 Jahre nach einem rechtskräftigem Urteil gestattet wird, Rechtsmittel dagegen einzulegen und sie als nicht in Pommern angesessene keine Kaution stellen muß. Er argumentiert, daß sie als Minderjährige durch einen Vormund vertreten gewesen sei, der das Urteil nicht angefochten hat, wodurch es in Kraft getreten sei. Der geforderte Schadensersatz lasse sich schwer ermitteln, da der Kl. umfangreiche Meliorationen an den Gütern durchgeführt habe und es keine Zeugen mehr gäbe, die den Zustand von 1733 einschätzen könnten, als er die Güter übernommen habe. Das Tribunal fordert am 12.09. die Akten des Hofgerichts an, am 20.10. bittet der Kl. um Fristverlängerung, die er am 24.10.1755 erhält. Am 19.01.1756 bittet der Kl. um Eröffnung der Akten, die das Tribunal am 23.01. auf den 26.01. ansetzt. Am 03.05. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 05.07.1756 fordert das Tribunal den Bekl. auf, nachzuweisen, daß er der Universalerbe seiner Frau sei. Am 01.02.1757 bittet der Kl. darum, den Beweis für nicht erbracht zu erklären, da der Bekl. sich bisher nicht gemeldet habe und das Urteil zu sprechen. Am 08.02. folgt das Tribunal diesem Antrag und fordert den Bekl. auf, falls weitere Erben der Maria Friderica von Mörder vorhanden seien, diese binnen 6 Wochen zu benennen. Am 08.03. legt der Bekl. Beweise vor, daß er der alleinige Erbe sei. Am 22.03. bittet Dr. Ungnade um Fristverlängerung zur Benennung weiterer Verwandter, da diese sehr verstreut (u.a. Ostindien) leben., das Tribunal bewilligt dies am 23.03. Am 02.04.1757 erkennt das Tribunal den Bekl. als Universalerben an, am 06.04. liefert Dr. Ungnade weitere Nachrichten über die Verwandtschaftsverhältnisse der Verstorbenen. Am 25.04. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 04.05.1757 spricht das Tribunal den Kl. von allen Ansprüchen frei, weil die Bekl. die Fristen versäumt habe. Am 11.05. bittet der Bekl. um Zusendung des gegnerischen Schriftsatzes, den er am selben Tag erhält. Am 14.06.1757 berichtet Dr. Ungnade, daß das Regiment des Bekl. vor Wien steht und er keine Verbindung zu ihm habe, sicherheitshalber aber Fristverlängerung zum Einlegen eines Rechtsmittels erbitte, bis er wieder Kontakt zu seinem Mandanten hat. Das Tribunal gewährt dies am 15.06., am 06.09. erbittet der Anwalt erneute Fristverlängerung, die er am 07.09. erhält. Am 17.10.1757 legt der Bekl. restitutio in integrum gegen das Tribunalsurteil an, am 23.01.1758 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 10.04.1758 bestätigt das Tribunal sein Urteil der Vorinstanz.
Instanzenzug: 1. Vorpommersches Hofgericht 1755 2. Tribunal 1755-1757 3. Tribunal 1757-1758
Prozessbeilagen: (7) Hofgerichtsurteil vom 13.03.1755; vom Greifswalder Notar A.C. Hauschild aufgenommene Appellation vom 18.03.1755; Schreiben des Pommerschen Hofgerichts an das Mecklenburgische Land- und Hofgericht vom 30.04.1750; Prozeßvollmachten des Bekl. für Dr. Ungnade vom 19.01.1756 und des Kl.s für Dr. Hertzberg vom 27.01.1756; Ehevertrag der Bekl. vom 28.07.1754; Proklamation des Kapitäns von Hohendorf zu Glückstadt, Erbansprüche an die verstorbene M.F. v. Plüskow anzumelden, vom 01.12.1755; Urteil der Sterbcommission" für M.F. v. Plüskow zu Glückstadt vom 14.02.1757; Schreiben des Bekl. an Dr. Haselberg vom 17.02.1757; Auszüge aus Schreiben des Reichshofratsagenten Johann Georg Beck an Dr. Haselberg vom 22.06.1757, 13. und 30.07.1757; von den Notaren Hasse und Gerling angefertigte Auszüge aus einem Inventar über Daskowsche und Mützkowsche Schriften vom 01.09.1732; Schreiben des Kl.s an Dr. Haselberg vom 15.01.1752; Akten der Vorinstanz: Rep. 29, Nr. 466: Hofgericht 1731-1733: 245 fol.; Rep. 29, Nr. 467: Hofgericht 1753-1755: 253 Blatt)
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:27 MEZ