Kaiser Karl V. bekundet dem Grafen Karl [I.] zu Hohenzollern, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, als Inhaber der werdenbergischen Güter: Die Stände des Reiches haben der kaiserlichen Majestät zum Schutze des Reiches vor inneren und äusseren Feinden einen Reichsabschlag nach Maßgabe des auf dem Reichstag zu Worms im Hinblick auf den Romzug des Kaisers beschlossenen Antrag bewilligt. Dieser Anschlag, der auf dem 6 monatl. Sold für Fußknechte und Reisige berechnet wird, beträgt im Falle des Grafen zu Hohenzollern insgesamt 828 Gulden, die nach Reichstagsbeschluß jeweils zur Hälfte an den nachfolgenden Weihnachtsfesten zu Nürnberg, Speyer oder Köln zu entrichten sind. Da der Graf zu Hohenzollern der Zahlung bisher noch nicht nachgekommen ist, befieht ihm der Aussteller auf Hinweis des Valentin Gottfridt, der Rechte Lic. und kaiserlicher Kammergerichtsfiskal, bei der Strafe von 6 Mark lötigen Goldes die genannte Summe zu bezahlen. Bei Zuwiderhandeln muß sich der Graf an einem der angehenden Termine vor dem kaiserlichen Kammergericht verantworten

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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