Vor ungefähr 6 Jahren hatte die Flößerschaft auf dem Schwarzwald wegen der verfallenen und verflößten Wasserstraße am Neckar nicht weit von Neckarhausen nicht mehr flößen können. Sie hatte deswegen die Witwen der verstorbenen Junker Georg und Hans Heinrich von Neuneck zu Glatt und die Vormünder ihrer Kinder gebeten, sie möchten die Fache aufhauen und die Flöße dadurch abgehen lassen. Dies war zugesagt worden. Jetzt ist vorgegebenworden, dasselbe solle unter der Bedingung geschehen, daß die Flößer das Fach auf ihre Kosten - ohne Schaden derer von Neuneck - unterhalten sollen. Wenn einer hinter sich das Wuhr nicht wieder zumache, solle er 5 Schilling Strafe zahlen. Da die Parteien sich nicht einigen können, ist das Fach ganz in Abgang gekommen zum Schaden derer von Neuneck an ihrem Fischwasser. Zur Beilegung des Streites hat Herzog Ludwig zu Württemberg seinen Hofrichter, Rat und Obervogt zu Herrenberg Hans Burckhardt von Anweil und seinen Untervogt zu Sulz Zacharias Hesch verordnet. Diese haben am 5. März [15]90 die Parteien nach Sulz vorgeladen: von Seiten derer von Neuneck Braun von und zu Hornstein, Werner von Neuhausen zu Hofen und Vollmaringen als Vormünder und Hans Kaspar von Neuneck für sich selbst, wegen der Flößer Michael Koler, Schultheiß zu Wittlensweiler, Hans Ziegler, Altschultheiß zu Dietersweiler, und Matheus Ungemacht von Benzingen, alle Dornstetter Amts. Nach Verhör werden die beiden Parteien gütlich verglichen: Die von Neuneck müssen das Wuhr oder Fach widerum auf ihre Kosten machen lassen und beständig unterhalten. Die Flößer müssen ihnen bis Pfingsten als Bausteuer 15 Gulden geben. Sie dürfen mit ihren Flößen ungehindert wie bisher hindurchfahren. Wenn einer der Flößer etwas an diesem Fach zerreißt, müssen sie das auf ihre eigenen Kosten - ohne Hilfe und Zutun derer von Neuneck - wiederherstellen lassen. Sie dürfen nicht mehr bei Nacht fahren oder die Flöße ohne Einwilligung der Junker von Neuneck auf das Fach stellen. Zuwiderhandlung wird von den Junkern bestraft, aber nicht höher als es die 1484 zwischen den Herrschaften Österreich, Württemberg und der Stadt Esslingen aufgerichteten Verträge und Wasserbriefe auf der Neckarstraße ausweisen. Weil einige vermögende Flößer ihre Flöße den Knechten zu führen verdingen, sollen sich die von Neuneck an die Eigentümer der Flöße halten, wenn durch die Knechte dem Wasserfach Schaden entsteht. Wenn ein Flößer durch das Fach gefahren ist, soll er den Aufzug des Faches wieder zumachen bei Strafe von 5 Schilling an die von Neuneck

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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