Graf Engelbert von der Mark macht bekannt, daß er keine Rechte an der Abtei [Stift] und dem Gericht, der Stadt Werden, der Fischerei, dem Wildbann, dem Holz oder Busch, den Eicheln, der Mast, der Weide oder dem Acker hat mit Ausnahme der Vogtei, des Vogtgeldes, des Grafengerichts, der Mühle unter dem Plattenberg, der Mühle zu Kettwig und des Hauses gen. die Voer zu Werden. Diese Rechte und Güter soll er von dem neugewählten Abt von Werden zu Lehen erhalten. Er wird ohne Zustimmung des Abts im Werdener Bereich keine Befestigungen anlegen. Er hat nicht das Recht zu Gebot und Verbot innerhalb des Gerichts und der Abtei. Von den Strafgebühren geht ein Drittel an den Grafen. Zur Durchsetzung der Anordnungen von Abt und Bürgermeistern gegenüber den Bürgern von Werden und bei der Einforderung von Brüchten werden die gräflichen Amtleute notfalls Hilfe leisten. Der Graf erhält dann den dritten Teil der Summe. Die Rechte und Brüchten des Grafen bleiben vorbehalten, von denen in der den Bürgern gegebenen gräflichen Urkunde die Rede ist. Es wird außerhalb des Stadtgrabens von Werden im Gericht Werden keinen Markt, Wein-, und Bierzapfen noch irgendeinen Verkauf (velinge) zulassen mit Ausnahme des Dorfs Kettwig und der Straße zu Bredeney. Die Brauerei im eigenen Haus und zu eigenem Verbrauch ist gestattet. - Es siegelt der Aussteller. - Ghegheven ... up s. Lamberts dach.