1518 Juni 24 (Johannes der Täufer) Balthasar Adelmann von Adelmannsfelden (#53) zu Schechingen verleiht Jörg Betz von Schechingen und seinen Erben das Erblehen zu Schechingen, das vorher Kaspar Klopfer innehatte, mit allen Rechten und Zugehörden. Die Leheninhaber zahlen 7 fl Auffahrtgeld und 6 fl Abzug, ferner eine jährliche Gült von 1 lb 5 ß hl, 2 Herbsthühner, 1 Fastnachtshuhn, 1/2 Fuder Heu sowie 15 ß anstelle der Fronen (Diennst). Werden anstelle der Gülten Fronen eingefordert, so haben sie diese zu leisten. Sie haben das Lehen in gutem Bau zu erhalten und dürfen es ohne Einwilligung des A. weder verändern noch verpfänden noch verkaufen. Wird das Lehen verkauft oder heruntergewirtschaftet, so hat der A. das Recht, es [einem Dritten] zu verleihen oder es auszulösen. Beim Verkauf steht dem A. ein Näherrecht in Höhe von 5 ß hl zu. - Jörg Betz hat dem A. an Eidesstatt gelobt, das Lehen in gutem Bau zu erhalten. Siegler: A. Ausf. Perg. - 1 Sg.-Rest an Pressel - Rv. Altsignatur(en): VI; - XXXI; - 82; - Nro. I.; - I F 1