Berufung gegen ein Beiurteil in einem um die Auslösung des Hauses Hertefeld geführten Streit bezüglich einer Frist zur Beantwortung von Klagepunkten. Die Appellanten verweisen vor dem RKG darauf, daß ihre zuvor zurückgewiesenen Einwände erst nach der Litiskontestation vor Gericht einzubringen und vor Kommissaren zu verhandeln oder die klev. Räte von ihrem Eid gegenüber dem Landesherrn zu befreien seien. Sie wenden ein, daß die Auslösung nicht zu fiskalischem Nutzen erfolgen soll und die zugewiesenen Gelder nicht dem Wert des Gutes entsprechen. Der Beklagte erklärt, daß die Appellation zu spät eingereicht worden sei und gegen das jül.-klev. Appellationsprivileg in Possessionssachen verstoße.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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