Antwort und Gegenrede des Johann Huffnal, Propstes zu Allendorf (Aldindorff), auf die Beschuldigungen des Heinrich Tichmoller. Dieser fordert vom Kloster Allendorf wegen einer Urkunde über 150 Pfund Heller Salzunger (Salcz-) Währung plus aufgelaufene Zinsen, die er von Propst und Kloster zu Allendorf hat, Währschaft nach Landesgewohnheit, andernfalls rechtlichen Austrag vor dem zuständigen Gericht. Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg hatte Urkunde und Schuld bei Kloster und Propst gefordert (vorbotin) wegen seines armen Mannes Friedrich (Fritsch) Storg, der wegen seiner Ehefrau einen Rechtsanspruch darauf zu haben meint; diesem sind die Umstände, unter denen die Schuld entstanden ist, noch heute gewärtig; er behauptet, Urkunden zu haben, die die angeführte Urkunde unwirksam machen (tode), und hat deshalb gegen Urkunde und Schuld vor dem geistlichen Gericht eine Beschlagnahmung erlangt. Konrad Tzorman, der ebenfalls ein Erbe der Schuld ist, hat vor dem Klostergericht zu Allendorf Schuld und Urkunde gefordert. Er behauptet, er habe seinem Bruder bei der Wiedererlangung der Urkunde geholfen, als sie in Schmalkalden (Smal-) verloren war. Konrad hat auch zugesagt, daß die Urkunde nach seinem und seines Bruders Tod dem Kloster Allendorf zufallen solle und niemandem sonst. Sollte dies als Recht erkannt werden, fordert Heinrich Währschaft. Antwort: die genannten Tzormänner haben für Geld und Urkunde 11 Acker Wiesen zu roriche bei Gräfendorf (Graffindorff) jetzt schon mehr als 40 Jahre inne; sie haben daraus mehr erhalten als Schuldsumme und die Zinsen von 5 Groschen, die davon jährlich abgehen sollten; dieses ist ihnen hoffentlich noch bewußt. Mithin hat der Propst sie in keiner Weise behindert; er schuldet ihnen nichts mehr, da sie genug Pfänder für ihr Geld erhalten haben und noch besitzen. Heinrich hat ihn nun des Klosters wegen vor das geistliche Gericht nach Erfurt (Erffurt) geladen; dort sind Anklage und Antwort vorgetragen worden. Der Richter hat die Parteien daraufhin an den Abt von Fulda (Ffulde) gewiesen entsprechend den Privilegien des Klosters. Dort ist Heinrich nicht erschienen; die Sache hat sich somit erledigt. Ungeachtet dieser Verweisung vor den Abt von Fulda hat Heinrich den Propst vor den Freistuhl geladen, wohin man Geistliche nicht laden kann. Der Propst hat ihn darauf hingewiesen. Heinrich aber behauptet, er habe das gleiche getan wie bei der Ladung vor das geistliche Gericht; damals hätte der Propst Antwort gestanden. Johann legt einen Erlaß (remissien) bei, nach der der Rechtsbruch bei Heinrich liegt. Er fordert Wiedergutmachung und Buße entsprechend den beiliegenden Privilegien des Klosters. Der erlittene Schaden beläuft sich auf 26 Gulden. Aufgrund dieser Tatbestände ist Heinrich in des Kaisers Acht und in der Ungnade des Papstes. Siegel des Ausstellers.

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Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Meiningen
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