Friedrich Heinrich von Arnstedt, Herr auf Barleben, für sich und seine Ehefrau Magdalena, geboren von Arnstedt und als Nebenkläger: sein Bruder Achatz und beider Vettern, die Brüder Johann Friedrich, Aßmus Christian und Georg Levin von Arnstedt, alle Herren auf Barleben, Leutnant Johann Christoph von Tost für seine Ehefrau Agnes Sophie, Dietrich Johann von Gadenstedt für seine Ehefrau Clara Magdalena und Martin von Tremnitz für seine Ehefrau Elisabeth Hedwig, alle Frauen sind Schwestern und geborene von Arnstedt, (Kläger) im weiteren Prozessverlauf deren Kinder: Hans Christoph von Tost, Harthold Wilhelm von Gadenstedt für sich und seine Schwestern Clara Eleanora und Sophie Margareta sowie Wilhelm Christoph von Tremnitz für sich und seine Schwestern Elisabeth Margaretha, Clara Maria und Anna Barbara. Alexander Andreas, Freiherr von der Osten, Kurbrandenburgischer Obristleutnant und Ritter des Johanniterordens (Beklagter), modo die Brüder Ludwig Christian, Gustav und Friedrich Wilhelm, Grafen zu Sayn-Wittgenstein-Hohnstein, Herren zu Homburg, Valendar, Neumagen, Lohra und Kletten-berg
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Friedrich Heinrich von Arnstedt, Herr auf Barleben, für sich und seine Ehefrau Magdalena, geboren von Arnstedt und als Nebenkläger: sein Bruder Achatz und beider Vettern, die Brüder Johann Friedrich, Aßmus Christian und Georg Levin von Arnstedt, alle Herren auf Barleben, Leutnant Johann Christoph von Tost für seine Ehefrau Agnes Sophie, Dietrich Johann von Gadenstedt für seine Ehefrau Clara Magdalena und Martin von Tremnitz für seine Ehefrau Elisabeth Hedwig, alle Frauen sind Schwestern und geborene von Arnstedt, (Kläger) im weiteren Prozessverlauf deren Kinder: Hans Christoph von Tost, Harthold Wilhelm von Gadenstedt für sich und seine Schwestern Clara Eleanora und Sophie Margareta sowie Wilhelm Christoph von Tremnitz für sich und seine Schwestern Elisabeth Margaretha, Clara Maria und Anna Barbara. Alexander Andreas, Freiherr von der Osten, Kurbrandenburgischer Obristleutnant und Ritter des Johanniterordens (Beklagter), modo die Brüder Ludwig Christian, Gustav und Friedrich Wilhelm, Grafen zu Sayn-Wittgenstein-Hohnstein, Herren zu Homburg, Valendar, Neumagen, Lohra und Kletten-berg
A 53, A Nr. 42 (Benutzungsort: Wernigerode)
Registratursignatur: A 1188
A 53 (Benutzungsort: Wernigerode) Reichskammergericht zu Wetzlar
Reichskammergericht zu Wetzlar >> 01. Prozesse Buchstabe A
1653 - 1679
Enthält: appellationis et mandati cassatorii, restitorii ac de lite pendente non amplius innovando sine clausula das Rittergut Groß Werther betreffend, nunc citationis ad videndum prose-qui litem et pronunciari, ab 1674: in puncto appellationis decisionis et executionis legitime factae
Am 7. November 1654 wurde auf der Basis eines Urteils der kurbrandenburgischen Kanzlei des Fürstentums Halberstadt die Familie des Friedrich Heinrich von Arnstedt von ihrem Rittergut Groß Werther gewaltsam exmittiert und der Obristleutnant von der Osten immitiert.
Das Rittergut Groß Werther erwarb 1613 Wilhelm von Arnstedt, Domherr des Stifts Halberstadt. Nach dem Tod seines einzigen Sohnes, der eine Tochter, Magdalena, hinterließ, erreichte Wilhelm von Arnstedt bis 1637 für sie und seine drei Töchter die wirtschaftliche Sicherstellung durch Erbbelehnung an die männlichen Nachkommen seines Bruders. Die machtpolitischen Veränderungen zum Ende des Dreißigjährigen Krieges ließen diese Regelungen aber problematisch erscheinen, denn dieses Gebiet ging an den Kurfürsten von Brandenburg über, der die Grafen von Sayn-Wittgenstein mit der Grafschaft Hohnstein belehnte. Gleichzeitig sollten frei werdende Lehen an verdienstvolle Offiziere und Truppenführer vergeben werden. So reflektierte der Obrist Alexander Andreas, Freiherr von der Osten, auf das Rittergut Groß Werther, um es als Lehen nach dem Tod des alten Wilhelm von Arnstedt zu erwerben. Zur Sicherung des Familienbesitzes heiratete Friedrich Heinrich von Arnstedt, Enkelsohn des Bruders des Wilhelm von Arnstedt, Herr auf Barleben, dessen Enkeltochter Magdalena. Ein Kaufvertrag über das Gut Groß Werther von 1650 mit Konsens aller Lehn- und Erbberechtigten schien endgültig alle Probleme gelöst zu haben. Als aber am 2. August 1652 Wilhelm von Arnstedt verstarb, ignorierten die kurbrandenburgischen Gerichte sämtliche bestehenden Verträge und immittierten den Obristen von der Osten auf das Gut Groß Werther, das ca. 24.000 Taler Schätzwert hatte. Der Reichskammergerichtsprozess zur Rückerstattung des Rittergutes zog sich zusätzlich in die Länge, da der von der Osten in Kriegsdiensten ständig unterwegs war. Erst 1668 konnte nach langem Suchen in Erfahrung gebracht werden, dass bereits 1662 in Hamburg im Gefolge des schwedischen Reichsfeldherrn Graf Wrangel, der Obrist von der Osten verstorben war. Nachdem bis 1674 auch die Erben des von der Osten keine Ansprüche stellten und nicht in den Prozess eingriffen, wandte sich die Klage gegen die Grafen von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein, die das Gut seit Immittierung des von der Osten verwalteten. Am 4. November 1674 wurde vom Reichskammergericht erstmals entschieden, dass das Rittergut Groß Werther an die Familie von Arnstedt zurückzugeben und eine Entschädigung für den 18-jährigen Nutzungsausfall zu zahlen sei. Im März 1678 erfolgte die Rückgabe unter Protest der Grafen von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein.
Am 7. November 1654 wurde auf der Basis eines Urteils der kurbrandenburgischen Kanzlei des Fürstentums Halberstadt die Familie des Friedrich Heinrich von Arnstedt von ihrem Rittergut Groß Werther gewaltsam exmittiert und der Obristleutnant von der Osten immitiert.
Das Rittergut Groß Werther erwarb 1613 Wilhelm von Arnstedt, Domherr des Stifts Halberstadt. Nach dem Tod seines einzigen Sohnes, der eine Tochter, Magdalena, hinterließ, erreichte Wilhelm von Arnstedt bis 1637 für sie und seine drei Töchter die wirtschaftliche Sicherstellung durch Erbbelehnung an die männlichen Nachkommen seines Bruders. Die machtpolitischen Veränderungen zum Ende des Dreißigjährigen Krieges ließen diese Regelungen aber problematisch erscheinen, denn dieses Gebiet ging an den Kurfürsten von Brandenburg über, der die Grafen von Sayn-Wittgenstein mit der Grafschaft Hohnstein belehnte. Gleichzeitig sollten frei werdende Lehen an verdienstvolle Offiziere und Truppenführer vergeben werden. So reflektierte der Obrist Alexander Andreas, Freiherr von der Osten, auf das Rittergut Groß Werther, um es als Lehen nach dem Tod des alten Wilhelm von Arnstedt zu erwerben. Zur Sicherung des Familienbesitzes heiratete Friedrich Heinrich von Arnstedt, Enkelsohn des Bruders des Wilhelm von Arnstedt, Herr auf Barleben, dessen Enkeltochter Magdalena. Ein Kaufvertrag über das Gut Groß Werther von 1650 mit Konsens aller Lehn- und Erbberechtigten schien endgültig alle Probleme gelöst zu haben. Als aber am 2. August 1652 Wilhelm von Arnstedt verstarb, ignorierten die kurbrandenburgischen Gerichte sämtliche bestehenden Verträge und immittierten den Obristen von der Osten auf das Gut Groß Werther, das ca. 24.000 Taler Schätzwert hatte. Der Reichskammergerichtsprozess zur Rückerstattung des Rittergutes zog sich zusätzlich in die Länge, da der von der Osten in Kriegsdiensten ständig unterwegs war. Erst 1668 konnte nach langem Suchen in Erfahrung gebracht werden, dass bereits 1662 in Hamburg im Gefolge des schwedischen Reichsfeldherrn Graf Wrangel, der Obrist von der Osten verstorben war. Nachdem bis 1674 auch die Erben des von der Osten keine Ansprüche stellten und nicht in den Prozess eingriffen, wandte sich die Klage gegen die Grafen von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein, die das Gut seit Immittierung des von der Osten verwalteten. Am 4. November 1674 wurde vom Reichskammergericht erstmals entschieden, dass das Rittergut Groß Werther an die Familie von Arnstedt zurückzugeben und eine Entschädigung für den 18-jährigen Nutzungsausfall zu zahlen sei. Im März 1678 erfolgte die Rückgabe unter Protest der Grafen von Sayn-Wittgenstein-Hohnstein.
Reichskammergericht
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
17.04.2025, 15:25 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik)
- 01. Territoriale Vorgänger der preußischen Provinz Sachsen (902 - 1807/16) (Tektonik)
- 01.07. Territorienübergreifende Bestände (Tektonik)
- 01.07.02. Reichskammergerichtsakten (Tektonik)
- Reichskammergericht zu Wetzlar (Bestand)
- 01. Prozesse Buchstabe A (Gliederung)
- Friedrich Heinrich von Arnstedt, Herr auf Barleben, für sich und seine Ehefrau Magdalena, geboren von Arnstedt und als Nebenkläger: sein Bruder Achatz und beider Vettern, die Brüder Johann Friedrich, Aßmus Christian und Georg Levin von Arnstedt, alle Herren auf Barleben, Leutnant Johann Christoph von Tost für seine Ehefrau Agnes Sophie, Dietrich Johann von Gadenstedt für seine Ehefrau Clara Magdalena und Martin von Tremnitz für seine Ehefrau Elisabeth Hedwig, alle Frauen sind Schwestern und geborene von Arnstedt, (Kläger) im weiteren Prozessverlauf deren Kinder: Hans Christoph von Tost, Harthold Wilhelm von Gadenstedt für sich und seine Schwestern Clara Eleanora und Sophie Margareta sowie Wilhelm Christoph von Tremnitz für sich und seine Schwestern Elisabeth Margaretha, Clara Maria und Anna Barbara. Alexander Andreas, Freiherr von der Osten, Kurbrandenburgischer Obristleutnant und Ritter des Johanniterordens (Beklagter), modo die Brüder Ludwig Christian, Gustav und Friedrich Wilhelm, Grafen zu Sayn-Wittgenstein-Hohnstein, Herren zu Homburg, Valendar, Neumagen, Lohra und Kletten-berg (Archivale)