Kaiser Ferdinand II. beurkundet, dass das zum Benediktinerorden und zum Bistum Konstanz gehörige Gotteshaus Weingarten - über das sich ungeachtet seiner Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft Graf Johann von Sonnenberg, Reichslandvogt in Schwaben, den Schirm unwiderruflich angeeignet hatte, dabei freilich 1496 von einer Königlichen Kommission in einem Vertrag seines Unrechts beschieden wurde - um die Bestätigung seiner durch vorgelegte Originaldokumente und Transsumpte bewiesenen Rechte und um die Bestellung eines kaiserlichen Schutzes (conservatorium) gebeten hat. Wegen der Dienste des gegenwärtigen Prälaten Franz und seiner Vorgänger bestätigt Ferdinand das in der Gründungsurkunde (fundation) des Herzogs Wolf von Nordgau (Norggew) vom Jahr 1090 festgesetzte Recht der freien Wahl und Veränderung des Schirmers und die darüber erfolgten Bestätigungen durch Kaiser Friedrich im Jahr 1153, Kaiser Heinrich VI. 1193, König Philipp 1197, König Friedrich 1218, König Heinrich und König Konrad 1234, Kaiser Rudolf I. 1274 und Kaiser Karl IV. 1348; er befiehlt seinen Untertanen die Beachtung dieser Rechte und insbesondere dem Schirmer, sich mit der jährlichen Schirmgült, über die sich beide Seiten vergleichen werden, zu begnügen und keinesfalls Superiorität oder andere Gerechtsame zu beanspruchen; Zuwiderhandlungen bedroht er mit seiner Ungnade und mit einer Strafe von 30 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an das Gotteshaus fallen sollen; wie er schon 1623 Juli 14 dem früheren Abt Georg einen Konservator für 10 Jahre bestellte, so setzt er nun Erzbischof Georg Friedrich von Mainz und dessen Nachfolger für die Zeit von 30 Jahren zum kaiserlichen Kommissar und Konservator ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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