Supplicationis Auseinandersetzung um sichere Anlage von Stipendiengeldern
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(1) 0176
Rep. 29, Nr. 412
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.18. 1. Kläger R
(1740) 05.06.1781-05.09.1783
Kläger: (2) Rektor und Konzil der Universität Greifswald
Beklagter: M.P.B. Droysen, Archidiakon an St. Nikolai zu Stralsund und Friedrich Bernhard Droysen, Pastor zu Altefähr
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Johann Franz von Palthen (A & P) Bekl.: F.A. Richter (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P), seit 1782: Dr. F. Droysen (A), Dr. Friedrich Nürenberg (P)
Fallbeschreibung: Die Universität hatte 1.800 Rtlr des Droysenschen Legats in der Herrschaft Putbus zinsbar angelegt und hat die Zustimmung des Greifswalder Rates, des Hofgerichts und der Familie von Balthasar eingeholt. Nur die Familie Droysen hat ihre Zustimmung zu dieser sicheren Anlage bisher verweigert, so daß die Kl. das Tribunal um eine Aufforderung an die Bekl. zur Äußerung bitten. Das Tribunal fordert die Bekl. am 28.06. zur Äußerung binnen 6 Wochen auf. Am 30.10. erneuern die Kl. ihre Bitte um Anweisung an Bekl. Das Tribunal setzt den Bekl. am 15.11.1781 erneut eine 6wöchige Frist mit Androhung, danach nicht mehr gehört zu werden. Am 04.06.1782 belegen die Kl. die fristgemäße Übergabe des Mandates an die Bekl. und bitten um Bestätigung ihrer Geldanlage, obwohl die Bekl. sich dazu nicht geäußert haben. Das Tribunal verspricht am 21.08. schnelle Entscheidung. Am 13.09. bitten die Bekl. um Fristverlängerung, da sich die Familie Balthasar noch nicht zu der Geldanlage geäußert habe, diese aber für die Auszahlung des Stipendiums wichtig sei, erhalten aber keine Antwort des Tribunals. Am 12.10.1782 legen die Bekl. die zustimmenden Stellungnahmen der Familien Balthasar und Droysen vor, am 07.07.1783 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 05.09.1783 bestätigt das Tribunal das Recht der Kl., die Anlagestrategie zu bestimmen, erlegt ihnen aber eine Informationspflicht und Einholung der Zustimmung der Bekl. auf.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1781-1783
Prozessbeilagen: (7) Schuldverschreibung Moritz Ulrichs Grafen zu Putbus über 3.000 Rtlr bei der Universität Greifswald vom 28.09.1740; von Dr. Friedrich Nürenberg ausgestellte Empfangsquittung für ein Tribunalsmandat vom 17.11.1781; Stellungnahme des Greifswalder Rates vom 15.12.1781; Auszug aus dem Protokoll der Hofgerichtssitzung vom 15.01.1782; Schreiben des G.E. Gesterding an die Mitglieder der Familie Balthasar vom 10.09.1782; Antwort des Augustin von Balthasar, des Majors von Balthasar zu Prizier, des v. Balthasar zu Netzeband, des Prof. Muhrbeck für sich und als Vormund der Hagemeisterschen Kinder und des Prof. Brockmann; Prozeßvollmacht der Bekl. für Dr. Nürenberg vom 08.10.1782
Beklagter: M.P.B. Droysen, Archidiakon an St. Nikolai zu Stralsund und Friedrich Bernhard Droysen, Pastor zu Altefähr
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Johann Franz von Palthen (A & P) Bekl.: F.A. Richter (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P), seit 1782: Dr. F. Droysen (A), Dr. Friedrich Nürenberg (P)
Fallbeschreibung: Die Universität hatte 1.800 Rtlr des Droysenschen Legats in der Herrschaft Putbus zinsbar angelegt und hat die Zustimmung des Greifswalder Rates, des Hofgerichts und der Familie von Balthasar eingeholt. Nur die Familie Droysen hat ihre Zustimmung zu dieser sicheren Anlage bisher verweigert, so daß die Kl. das Tribunal um eine Aufforderung an die Bekl. zur Äußerung bitten. Das Tribunal fordert die Bekl. am 28.06. zur Äußerung binnen 6 Wochen auf. Am 30.10. erneuern die Kl. ihre Bitte um Anweisung an Bekl. Das Tribunal setzt den Bekl. am 15.11.1781 erneut eine 6wöchige Frist mit Androhung, danach nicht mehr gehört zu werden. Am 04.06.1782 belegen die Kl. die fristgemäße Übergabe des Mandates an die Bekl. und bitten um Bestätigung ihrer Geldanlage, obwohl die Bekl. sich dazu nicht geäußert haben. Das Tribunal verspricht am 21.08. schnelle Entscheidung. Am 13.09. bitten die Bekl. um Fristverlängerung, da sich die Familie Balthasar noch nicht zu der Geldanlage geäußert habe, diese aber für die Auszahlung des Stipendiums wichtig sei, erhalten aber keine Antwort des Tribunals. Am 12.10.1782 legen die Bekl. die zustimmenden Stellungnahmen der Familien Balthasar und Droysen vor, am 07.07.1783 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 05.09.1783 bestätigt das Tribunal das Recht der Kl., die Anlagestrategie zu bestimmen, erlegt ihnen aber eine Informationspflicht und Einholung der Zustimmung der Bekl. auf.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1781-1783
Prozessbeilagen: (7) Schuldverschreibung Moritz Ulrichs Grafen zu Putbus über 3.000 Rtlr bei der Universität Greifswald vom 28.09.1740; von Dr. Friedrich Nürenberg ausgestellte Empfangsquittung für ein Tribunalsmandat vom 17.11.1781; Stellungnahme des Greifswalder Rates vom 15.12.1781; Auszug aus dem Protokoll der Hofgerichtssitzung vom 15.01.1782; Schreiben des G.E. Gesterding an die Mitglieder der Familie Balthasar vom 10.09.1782; Antwort des Augustin von Balthasar, des Majors von Balthasar zu Prizier, des v. Balthasar zu Netzeband, des Prof. Muhrbeck für sich und als Vormund der Hagemeisterschen Kinder und des Prof. Brockmann; Prozeßvollmacht der Bekl. für Dr. Nürenberg vom 08.10.1782
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:29 MEZ