A: Landgraf Ludwig von Leuchtenberg, Pfleger und Landrichter zu Auerbach. S: Landgericht Auerbach. E: Konrad Hilpoltsteiner. Betreff: Gerichtsbrief in der Klage der Jungfrau Anna, Tochter des verstorbenen Philipp Hilpoltsteiner, und ihres "Warners" Reinhard Redwitzer um den Sitz zu Hüttenbach (Lkr. Lauf a. d. Pegnitz) mit allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten und um ihr väterliches Erbe, das von ihrem verstorbenen Vater Philipp Hilpoltsteiner an sie gefallen ist, bzw. um alles, was ihr verstorbener Vater im Landgericht Auerbach liegen gelassen hat und das ihr von ihrem Stiefvater Jörg von Rabenstein durch einen ohne ihr Wissen und ihre Bewilligung getanen Verkauf wider alle Form des Rechts genommen wurde. Darauf "Meldung" von Herrn Thiebold, Kaplan zu Newfar, und die Gotteshausmeister daselbst, von Konrad Hilpoltsteiner, Fritz Lochner und Gottlieb Payer als Vormünder der Kinder des verstorbenen Fritz Bayer, von Heinz Seydelman, Hans Hetzendorfer und Hans Schlammersdorfer für Ludwig von Wildenstein und von Sixt Voit zu Winterstein (Lkr. Forchheim) als Anwalt Clas von Egloffsteins, ob die Klage nicht ihnen allen und jedem einzelnen von ihnen schädlich sei, worauf zu Recht erkannt wurde, dass sie ihnen, weil sie dies zu rechter Zeit gemeldet hätten, ohne Schaden sei, doch sollten sie ihre "Meldungen" auf dem nächsten Landgericht vorbringen, wie es Landgerichts Recht sei. Nach etlichen Schüben und Anschlägen kamen die genannten "Antworter und Melder" heute (= Datum dieses Briefs) wieder vor das Landgericht, wobei Jörg von Rabenstein als erster und als Verantworter der Klage seiner Stieftochter Jungfrau Anna Hilpoltsteinerin vorbrachte, dass ihm ihr Vater, der verstorbene Philipp Hilpoltsteiner, nach seinem Tod merkliche Schulden hinterlassen habe, weshalb er und seine verstorbene Frau etliche Stücke und Güter hätten verkaufen müssen, was mit Einwilligung der anderen Kindsfreunde (= Verwandte der Tochter) geschehen sei. Er legte darauf zwei pergamentene Heiratsbriefe mit jeweils 5 anhängenden Siegeln vor, dann einen "Vollbrief" des Landgerichts über 600 Gulden Heiratsgeld und Morgengabe, die seine Frau Elisabeth auf die nachgelassene Habe ihres verstorbenen ersten Mannes Philipp Hilpoltsteiner erklagt hat, dann einen Übergabsbrief des Landgerichts und zwei "Vollbriefe" des Hofgerichts, von welchen der erste auf 250 Gulden Hauptgut und der zweite auf 400 Gulden Heiratsgut lautet, die er auch auf das Hab und Gut Philipp Hilpoltsteiners erlangt hat, und schließlich noch etliche Übergabsreverse und andere Briefe, die er zu verhören bat und die alle wie es Recht ist verlesen und verhört wurden. Nach Verhörung der Briefe "getraute" Jörg von Rabenstein, dass er billig bei seinen erlangten Gerechtigkeiten bleiben möge, dabei nach Ordnung und Recht des Landgerichts und des Hofgerichts gehandhabt, geschützt und geschirmt werde und er wegen der an ihn gestellten "Zusprüche" (seiner Stieftochter) nichts schuldig sei. Darauf ließ die Stieftochter reden, dass Jörg von Rabenstein keine Gewere gegen sie ersitzen noch etwas gegen sie erklagen könne, weil sie zu der Zeit, als die Heirats-, Land- und Hofgerichtsbriefe sowie die anderen Briefe ausgegangen seien, ein unmündiger und unbevormundeter Waise und auch vom Landesfürsten und Freunden "unbesetzt" gewesen sei, weshalb sie dies alles nicht habe verantworten und vertreten können. Sie vertraue deshalb, dass ihr diese Briefe an ihrem väterlichen Erb und Gut unschädlich seien und sie durch Recht zu ihrem väterlichen Erb und Gut gelassen werde. Darauf Einrede des Jörg von Rabenstein, dass sie ihm in seine Briefe, die redlich und aufrecht im Landgericht und Hofgericht ausgegangen seien, hineinrede, dass sie ihm aber mit ihren bloßen Worten seine Briefe nicht kränken oder verletzen könne, sondern er ruhig und unverletzt dabei bleiben möge und von Landgericht und Hofgericht dabei gehandhabt, geschützt und geschirmt werde. Darauf legten Herr Thiebolt und die Gotteshausmeister zu Newfar, Konrad Hilpoltsteiner, Fritz Lochner und Gottlieb Payer als Vormünder der Kinder des verstorbenen Fritz Bayer und Hans Hetzendorfer und Heinz Seydelman ihre die Klage berührenden Briefe, Urkunden und Gerechtigkeiten durch ihre Vorsprechen vor, baten sie zu verhören und "getrauten", dass sie bei diesen Briefen bleiben mögen und ihnen die Klage der Jungfrau unschädlich sei. Darauf ließ die Jungfrau Anna reden, dass fast alle verlesenen und verhörten Briefe von Jörg von Rabenstein ausgegangen seien und u. a. beinhalten, wie ihr verstorbener Vater Philipp Hilpoltsteiner in großen Schulden gewesen sein soll, dass deshalb die Verkäufe und Briefe geschehen bzw. ausgegangen seien, dass sich Jörg von Rabenstein, seine Frau und andere Freunde der Kinder "gemächtigt" hätten und dass nun einer der Freunde, nämlich Konrad Hilpoltsteiner, selbst öffentlich vor dem Landgericht bekannt habe, dass solches ohne seinen Willen und sein Wissen geschehen sei. Es sei deshalb wohl zu verstehen, dass Jörg von Rabenstein sie durch seine Verkäufe und Händel, in welchen er seinen und nicht ihren Nutzen. gesucht habe, ihres väterlichen Erbes und Gutes ohne Recht und außer seiner Vollmacht "entwehrt" habe. Sie vertraue deshalb, dass ihr diese Briefe an ihrem väterlichen Erb und Gut keinen "Krank und Schaden" zufügen, sondern dass sie mit und durch Recht als rechter, ehelicher, leiblicher und natürlicher Erbe in ihr väterliches Erb und Gut gesetzt werde. Wenn dann jemand meine, wegen ihres verstorbenen Vaters Ansprüche gegen sie zu haben, der möge diese vorbringen, wie es Recht sei, und sie werde gebührlich antworten. Darauf legten Herr Thiebolt und die Gotteshausmeister zu Newfar Briefe vor, die die Schenkstatt zu Hüttenbach betrafen. Während die Jungfrau Anna vorbrachte, dass diese von der Herrschaft zum Leuchtenberg zu Lehen rühre, erklärten Herr Thiebolt und die Gotteshauspfleger, dass sie von ihnen zu Eigen für das Gotteshaus erkauft worden sei, weshalb sie "getrauten", dass sie billig bei ihren Briefen bleiben und die Klage der Jungfrau ihnen daran unschädlich sei. Nach weiteren Reden und Widerreden ergeht folgendes Urteil: Jungfrau Anna Hilpoltsteinerin soll als rechter leiblicher und natürlicher Erbe zu ihrem väterlichen Leib und Gut zugelassen werden, aber unter folgenden Bedingungen: Jörg von Rabenstein und die anderen Käufer sollen bei ihren erkauften Gütern und Stücken bleiben. Weil aber die Jungfrau Anna bei dem Verkauf noch ein unmündiges Kind und mit Vormündern nicht versehen gewesen sei, sollen die Käufer der Jungfrau Anna innerhalb der nächsten zwei Jahre den Rückkauf gestatten. Wenn sie dies aber nicht tun sollte, soll jeder Käufer bei seinem Kauf bleiben.

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Staatsarchiv Amberg
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