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Zeugenverhör vor dem Richter zu Bochum im Streite des Kapitels zu Stoppenberg gegen die Schalker Bauerschaft und den Schulzen zu Nienhausen betr. das Recht des Schulzen zu Monnekink (Monning), sein Vieh auf der Nienhauser Heide und dem Bruch weiden zu lassen. Das Kapitel lehnt eine Reihe Zeugen als unglaubwürdig, z. T. als befangen ab. d. 1537 op saterdach na Margrethe. Ausfertigung, Pergament, deutsch. Siegel Dyrichs Delschers, Richters zu Bochum anhängend.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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