Graf Eberhard (V.) d. Ä. freit das Stift zu Urach von Steuerbede, Schatzung, Wachen, Wächtergeld, Ungeld, Zoll, Weggeld, Dienst, Reisen, Nachfolge und allen Beschwerden und gibt ihm das Recht, Wasser, Weide, Wald und alle Gemeinschaft der Mark Urach wie andere Einwohner der Stadt zu gebrauchen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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