Der Appellant erklärt, er habe für das gudenauische Rittergut Kuchenheim im Glauben, es frei von Lasten zu erwerben, 8000 Rtlr. geboten. De facto aber sei das Gut kleiner und geringer ausgestattet als vorher behauptet. Dennoch solle er zur Entrichtung der 8000 Rtlr. verpflichtet werden. Am 7. März 1757 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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