Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen Otto von Pfalz-Mosbach einer- und Erasmus Schenk zu Erbach und dessen Vormunden andererseits, betreffend die Wildbänne, Jagd und Fischerei bei Freienstein (Fryenstein), Eberbach, am Sensbach bei Hebstahl, zwischen Beerfelden (Büwerfelden) und Freienstein, am Gammelsbach vor Freienstein, an der Rothenberger Landwehr und an und in weiteren namentlich genannten Bächen, Bergen und Tälern. Beide Parteien meinten, dort Wildbann und Fischereirechte zu haben. Der Pfalzgraf hat die Kundschaften und Örtlichkeiten persönlich betrachtet und durch seine Räte besichtigen lassen und entscheidet, wem welche Gebiete zustehen, was näher ausgeführt wird. Gefangene sind ohne Entgelt gegen Urfehde ledig zu lassen und die Angelegenheit ist hiermit geschlichtet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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