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Klage auf Auszahlung der Aussteuern von je 6000 Goldgulden zuzüglich Zinsen als Abfindung für den Verzicht auf die elterlichen Eigen- und Lehngüter in den Erzstiften Trier und Köln, auf dem Hunsrück, in der Grafschaft Sponheim und im Herzogtum Jülich, die den beiden Schwestern Hurt von Schöneck von ihren Brüdern anläßlich ihrer Heiraten 1577 und 1580 versprochen, aber trotz des Erbvergleichs vom 4. Okt. 1586 zu Mainz noch nicht ausgezahlt worden sind. Die Güter werden u. a. in Q 46 aufgezählt. Das RKG verurteilt am 18. April 1597 die beklagte Witwe des Johann Hurt von Schöneck, einen Eid zu leisten, daß sie die Geldsumme nicht in bar bezahlen könne. Am 22. April 1600 ergeht daraufhin das Urteil, daß sämtliche beweglichen Güter an den verschiedenen örtlichen Gerichten zum Verkauf angeboten und die Erlöse den Klägern gegeben werden sollen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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