Weistum der Schöffen zu Klotten, dieselben in Gegenwart des Abtes Andreas von Brauweiler erkennen, dass die neugewählten Schöffen ihr Amt zu versehen haben, widrigenfalls sie selbst kein Geding halten können, sowie, dass die Zinsleute den schuldigen Zinswein zu bestimmten Zeiten und nicht nach Belieben entrichten sollen, auch die Gedinge inskünftige des Vormittags statt des Nachmittags (weil öfter mehrere Schöffen sich über Mittag in Speise und Trank übernommen) abzuhalten seien.