Abt Valentin, der Prior und gesamte Konvent von Marienmünster bei Schwalenberg [Benediktinerkl. Kr. Höxter.] willigen auf Bitten des Rats der Stadt Steinheim [Kr. Höxter.] ein, daß Herr Heinrich Ghünter, Kaplan der Kirche in Steinheim, der städtische Rat und die Bruderschaft des Heiligen Leichnams und St. Johannes des Täufers die Gründung einer Pfründe (commende) zu Ehren des Heiligen Kreuzes und der Apostel Philippus und Jakobus für die Verstorbenen des Rats, der Stadt und der genannten Bruderschaft vornehmen, die am Altar der Steinheimer Kirche eingerichtet und mit 14 Mark "weißer Pfennige" Rente und drei Maltern Korn dotiert ist. Der damit beauftragte Priester soll wöchentlich zwei Messen vor dem genannten Altar halten und zwei Vigilien lesen, die Placebo beginnen, und für die verstorbenen Steinheimer und die Stifter beten, ferner jährlich am nächsten Dienstag nach Walburgis für das Geschlecht (siechte) Eckmans eine Memorie halten, und zwar für Sander Eckmans d. Ä., seine Frau Heilwig, Floreke van Wedborch, seine Frau Irmgard und ihre Kinder, abends mit Vigilien, morgens mit Seelenmessen, wobei der Pfründner das Licht bestellen und dem jeweiligen Priester morgens und abends einen Schilling, ferner dem Leiter der Schola einen Schilling und dem Pfarrer für eine Pfründe sechs Pfennige geben soll. Der Priester soll außerdem jährlich zu Martini dem Konvent zu Marienmünster und dem Pfarrer in Steinheim je eine Mark geben und beiden "gehorsam und untertänig sein" und an den hohen Festtagen und Aposteltagen singen und lesen helfen. Auch soll er am Altar dargebrachte Opfer dem Pfarrer aushändigen. Dieser kann dort nach Belieben Messe halten oder einen anderen damit beauftragen. Sollte der erste Pfründner, Herr Heinrich, sterben, sollen Bürgermeister und Rat zu Steinheim einen neuen bestimmen, der jedoch ein geborener Steinheimer Bürger sein muß, und der Abt zu Marienmünster soll diesen Priester wieder mit der Pfründe "belehnen". Sollten die Stadt und das Kloster innerhalb vier Wochen nach Tod des Priesters nicht einig über die Nachfolge werden, soll der Abt in den nächsten vier Wochen nach Belieben einen Priester damit "belehnen". Der neue Priester soll außer den genannten Pflichten dem Pfarrer und Kaplan in Notfällen behilflich sein und Messe lesen, wenn der Pfarrer ein Leichenbegängnis hält, dieses aber am Abend zuvor dem Priester mittgeteilt werden. Ferner soll der Priester nach Vermögen bei einem nächtlichen Sterbefall im Kirchspiel eine Messe lesen. Sollte die mit der Stiftung verbundene Rente abgelöst werden, soll das Geld mit Wissen des Priesters beim Rat hinterlegt werden, bis es wieder mit Hilfe des Rats angelegt wird. Sollte der zuständige Priester seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und der Streitfall innerhalb vier Wochen nicht ausgeräumt sein, soll der jeweilige Abt von Marienmünster einen anderen Priester dazu bestimmen, damit die Stiftung ohne Unterbrechung bestehen bleiben kann. Abt, Prior und Konvent kündigen ihre Siegel an. 1493 in dem dage Sixti des hilligen bisscoppes.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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