Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinen Getreuen Meister Balthasar Mannheimer, Lizenziat, und Ruprecht Seidensticker Irrungen gehalten haben, weswegen seine Hofrichter und Räte bereits einen Entscheid herbeigeführt hatten, wobei die Rechtssache durch Appellation an das Gericht zu Rottweil und an ihn fortgeführt worden ist. Kurfürst Philipp entscheidet, nachdem beide Parteien ihm nunmehr die Sache zum endlichen Entscheid gestellt haben und nach einem gründlichen Verhör, dass [1.] beide Seiten durch die seit den letzten Urteilen ergangenen Schmähungen, wenn sie das "eren halb nit erleiden mogen", einen ordentlichen Rechtsaustrag beschreiten sollen. [2.] Der Tausch von Grundstücken aus ihren Gärten bei St. Peter [zu Heidelberg] "in der pfleg gelegen" soll rückgängig gemacht werden, beide Seiten ihre vormaligen Stücke behalten, nämlich Balthasar den Flecken zwischen ihren Häusern an der Gasse und Ruprecht den unten "gegen Schaden garten". Beide Gärten sollen durch eine neue Mauer auf beider Parteien Kosten getrennt werden, wobei sie sich auch für näher genannte Bauarbeiten Schadensersatz leisten sollen. Es gilt wieder der althergebrachte Bodenzins. [3.] Zugefügte Schäden durch Zerhauung, Verwüstung oder Verhinderung von Häusern, Hausrat und anderem sollen gegeneinander aufgehoben sein. [4.] Die Parteien sollen gänzlich geschlichtet sein, keiner den anderen mehr der Sache wegen beirren oder belangen. Wäre eine Partei in Acht oder Bann gekommen und hätte Urkunden, Zettel oder Register bei Gericht hinterlegt, soll die andere Seite der anderen einwilligen, diese auf eigene Kosten wiederzuerlangen. Beide Parteien erhalten eine gleichlautende Ausfertigung.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...