Erstes Buch, Jülicher Rechtssachen; welchergestalt Römisch Kaiserliche Majestät alle zu den Jülicher Landen angegebenen Prätendenten auf den 1. August anstehenden Jahres an den kaiserlichen Hof, welcher Ende derselbe solcher Zeit anzutreffen sein möge [wo sich der Hof aufhalten wird], zitiert, solcher Tag aber bis auf den 5. Oktober neuen Kalenders prorogiert worden und was allenthalben darin im Prozess weiter vorgegangen

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Sächsisches Staatsarchiv
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