Agnes Schölderlin, Witwe des verstorbenen Theis Crespach zu Dettingen, bekundet, daß Hans Heinrich von Neuneck zu Glatt, ihr Junker, ihr, ihren Erben und Nachkommen, besonders ihrem Tochtermann Theis Crespach der Junge, Wirt zu Dettingen, als Lehnsträger, als Erblehen Fischwasser und Fischenz am Neckar verliehen hat, die anfangen unter dem Dorf Fischingen am Staig, der an der Halde herumgeht uf Meynaw am Wasser des Grafen Karl zu Zollern, bis unten auf die Liechtenstainer Wasser. Das Lehen muß in gutem Zustand gehalten, darf nicht beschwert noch versetzt werden. Junker Hans Heinrich und seine Erben erhalten daraus jährlich an Martini und Walpurgis, genannt Maitag, 8 Tage vorher oder nachher je 36 Schilling Heller Horber Währung Die Belehnten dürfen das Fischwasser nur an einen Geeigneten verkaufen. Bei Verkauf oder Wechsel des Lehensinhabers oder -trägers müssen Verkäufer und Käufer je 1 Gulden Handlohn und Weglöistin geben. Der Junker und seine Erben dürfen nach Belieben im Fischwasser fischen, wozu ihnen die Lehnsträger helfen und raten sollen, sie sollen aber keine Reusen oder anderes Geschirr über Nacht in das Fischwasser legen. Bei Säumigkeit des Inhabers oder Trägers dürfen der Junker und seine Erben die Säumigen und das Fischwasser angreifen und gerichtlich belangen oder das Fischwasser wieder an sich ziehen