Der Propst von St. Aposteln und die Dekane von St. Gereon und
St. Georg in Köln als vom apostolischen Stuhl delegierte Richter in
der Sequestrationssache und zwischen den unten genannten Parteien an
Johann von Deutz (Tuicio), Pleban in Heppendorf (-dorp) und Landdekan
von Bergheim: Sie haben von Papst Clemens VI. die im Folgenden
abschriftlich mitgeteilte Urkunde mit Bleibulle an Hanfschnur erhalten
[s. Regest zu 1351 Februar 28]. Kraft dieses Auftrags betrauen sie ihn
mit der Beschlagn-ahme der Einkünfte der Pfarrkirche zu Paffend-orf.
Die Pfarrangehörigen sollen die Ert-räge binnen sechs Tagen nach
erfolgter Mahnung abliefern. Wolfhard von Essen darf sich bei der in
der Verfügung Clemens V. angedrohten Strafe nicht um die dortige
Kirche und ihre Belange kümmern. Zuwiderhandelnde und ihre Helfer
sollen der Exkommunikation verfallen. Die Rektoren der Kirchen in
Bergheim, Elsd-orf, Esch, Thorr (Turne) und an den übrigen Kirchen und
Kapellen sollen ihn bei der Ausf-ührung unterstützen. Über ihre
Schritte sollen sie durch Transfixe Bericht erstatten. - Es siegeln
die Aussteller. Actum et datum a.d. 1351 3. die mensis
augusti.