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Der Propst von St. Aposteln und die Dekane von St. Gereon und St. Georg in Köln als vom apostolischen Stuhl delegierte Richter in der Sequestrationssache und zwischen den unten genannten Parteien an Johann von Deutz (Tuicio), Pleban in Heppendorf (-dorp) und Landdekan von Bergheim: Sie haben von Papst Clemens VI. die im Folgenden abschriftlich mitgeteilte Urkunde mit Bleibulle an Hanfschnur erhalten [s. Regest zu 1351 Februar 28]. Kraft dieses Auftrags betrauen sie ihn mit der Beschlagn-ahme der Einkünfte der Pfarrkirche zu Paffend-orf. Die Pfarrangehörigen sollen die Ert-räge binnen sechs Tagen nach erfolgter Mahnung abliefern. Wolfhard von Essen darf sich bei der in der Verfügung Clemens V. angedrohten Strafe nicht um die dortige Kirche und ihre Belange kümmern. Zuwiderhandelnde und ihre Helfer sollen der Exkommunikation verfallen. Die Rektoren der Kirchen in Bergheim, Elsd-orf, Esch, Thorr (Turne) und an den übrigen Kirchen und Kapellen sollen ihn bei der Ausf-ührung unterstützen. Über ihre Schritte sollen sie durch Transfixe Bericht erstatten. - Es siegeln die Aussteller. Actum et datum a.d. 1351 3. die mensis augusti.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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