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Johann (Hans) Bosser bekundet, dass er von Philipp [Schenck zu
Schweinsberg], Abt von Fulda, einen Bestallungsbrief erhalten hat, dessen
Inhalt im...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1541-1550
1545 Februar 20
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gebenn und gescheen im iar unnd auff tag wie obstehet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Hans) Bosser bekundet, dass er von Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, einen Bestallungsbrief erhalten hat, dessen Inhalt im Folgenden inseriert ist. Er verspricht, dem Abt von Fulda und seinen Nachfolgern treu und gehorsam zu sein, allen in der Bestallung aufgeführten Bestimmungen nach bestem Vermögen nachzukommen und stets und uneingeschränkt zu beachten. Er verspricht dem Abt mit Handgelöbnis die Treue und beschwört dies mit einem körperlichen Eid auf Gott. Auf Bitte Johann Bossers besiegelt der Junker Jobst von Baumbach die Urkunde, jedoch ohne Schaden für sich und seine Erben. Inserierte Urkunde: Philipp [Schenk zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Johann Bosser als seinen Diener angenommen und ihm das Zentgrafenamt in Rasdorf verliehen hat. Johann Bosser hat auf eigene Kosten ein geeignetes reisiges Pferd zu unterhalten. Rechte und Gewohnheiten des Amts hat er zu schützen. Er soll dem Amt nichts entziehen oder entziehen lassen. Von den Untertanen soll er die üblichen Dienste verlangen und sie nicht zusätzlich belasten. Er hat sich an die Anweisungen des Amtmanns oder Vogts in Haselstein zu halten; ohne dessen Zustimmung darf er keine Anweisungen erteilen oder selbständig handeln. Wenn es zwischen Johann Bosser und den Untertanen (verwanthen) im Gericht Rasdorf oder anderen Untertanen des Klosters zu Streitigkeiten kommen sollte, hat er sich nach Klärung der Sachlage an den Entscheid des Abtes halten. Solange er Zentgraf und Diener des Abtes ist, darf er ohne Zustimmung des Abtes keinem anderen Herrn (herschafft) dienen. Mit seinem reisigen Pferd hat er auf Anforderung in allen Angelegenheiten des Klosters jederzeit und gegen jedermann zu dienen. Wenn im Dienst des Klosters eines oder mehrere seiner reisigen Pferde Schaden erleiden oder verenden, will der Abt ihm vergleichbare Pferde stellen oder den Gegenwert der Pferde in Geld zahlen; darüber hinaus übernimmt der Abt keine weitere Haftung. Seine reisigen Pferde hat er innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung dieses Bestallungsbriefes vom Marschall des Abtes schätzen zu lassen, höchstens jedoch bis zu einem Wert von 28 Gulden; wenn sie weniger als 28 Gulden wert sind, hat er den tatsächlichen Kaufpreis der Pferde anzugeben. Solange Johann Bosser Zentgraf in Rasdorf und der Diener des Abtes ist und mit dem Abt keinen neuen Bestallungsbrief vereinbart, erhält er zu seinem Unterhalt jährlich: drei Viertel Roggen (kornn) und drei Viertel Hafer von Johann Budt (Budthenne) aus Rasdorf; drei Achtel Roggen, drei Achtel Weizen, ein Festbrot (schonbroth), ein Fastnachtshuhn, einen Michaelshahn und eine Gans von (....o?) Veltin aus Grüsselbach; zwei Viertel Roggen, zwei Viertel Hafer von dem Hof in Blidenstat [Wüstung nördlich von Rasdorf]; zwei Viertel Vogthafer von den Einwohnern (dorfschafft) in [Großen-?]Taft (Daffta); zwei Viertel Hafer und zwei Michaelshähne von den Einwohnern in Soisdorf (Soesdorff); die aufgeführten Erträge hat der Zentgraf jährlich selbst einzuziehen. Der Amtmann oder Vogt in Haselstein hat Johann Bosser jährlich noch fünfeinhalb Viertel Roggen und 14,5 Viertel Hafer zu reichen. Für die Benutzung des Wettkampfplatzes (die abnuzung des spielplaz), das Stadtgeld [?] (stedtgeldts) und Bußen, die unter einem halben Gulden liegen, die zuvor ein Amtsgehilfe (land knecht) des Orts eingenommen hat, erhält Johann Bosser vom Amtmann oder Vogt in Haselstein vier Viertel Roggen und nicht mehr. Er erhält zudem: die Nutzung eines wüsten Guts genannt zum Rod, gelegen zwischen zwei kleinen Wegen, mit Holzungsrecht (haw) und Ackerland im Umfang von zwei Maß Getreide; Sommer- und Winterhofkleidung, wie sie andere Schultheißen und Zentgrafen bekommen; jährlich acht Gulden Dienstgeld. Damit er Getreide, Heu und anderes bestellen und einbringen kann, hat ihm der Abt drei Männer aus Grüsselbach zugewiesen, die bislang ihre Frondienste im Amt Haselstein ableisten mussten; sie sollen ihm in dem Umfang dienen, wie sie dies bislang für das Amt getan haben; der Abt schärft Johann Bosser mit Strafandrohung ein, es bei diesen Diensten zu belassen und keine weiteren Spann- oder Handdienste zu fordern. Wenn der Abt das Zentgrafenamt neu besetzen oder Johann Bosser das Amt aufgeben will, hat dies jeder dem anderen ein Vierteljahr vor Kathedra Petri [Februar 22] anzukündigen. Johann Bosser hat dem Abt zugesagt, alle im Bestallungsbrief getroffenen Vereinbarungen einzuhalten, mit Handgelöbnis die Treue versprochen, dies mit einem körperlichen Eid auf Gott beschworen und darüber ein Revers ausgestellt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. (Gebenn unnd gescheen inn unser stadt Fulda Freitags nach Esto mihi unnd Cristi gepurth tausent funffhundert unnd ime funff unnd virzigsten iare). (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Jobst von Baumbach
In der Urkunde sind ungewöhnlich viele Verschreibungen und Korrekturen im Text sowie Ergänzungen oder Korrekturen am Rand eingefügt.
Auf Seite 6 ist erst (Ruprecht Wagenfeller) anstatt (Hans Bosser) geschrieben worden; der erste Name wurde durchgestrichen und Johann Bossers Name am linken Rand ergänzt.
Nach (funffzehenthalb) Viertel Hafer folgt auf Seite 4 ein Verweiszeichen auf die am linken Rand eingefügte Gesamtsumme der Getreidemenge: insgesamt stehen Johann Bosser jährlich zwölf Viertel Roggen und 25 Viertel Hafer zu.
Zur Wüstung Blidenstat Reimer, Historisches Ortslexikon, S. 52.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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