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1582 Juli 20, Augsburg Kaiser Rudolf II. erteilt, nachdem Hans Sigmund von Woellwarth und seine Untertanen mehrfach, zum Teil um geringfügiger Ursachen willen, unnötigerweise vor fremde nicht ordentliche Gerichte gezogen wurden - wobei die Gerichtskosten den Streitwert um das Drei- und Vierfache übertragen, was manche Untertanen an den Bettelstab brachte -, dem Hans Sigmund von Woellwarth das Privileg, daß er, seine Erben und Nachkommen und ihre Untertanen in keiner Rechtssache, ausgenommen jene Fälle, die in der erneuerten Rottweiler Hofgerichtsordnung Kaiser Maximilians II. im Teil Titel 5 ausdrücklich erwähnt sind, vor das Reichsgericht in Rottweil, ein Landgericht, ein westfälisches oder ein anderes fremdes nicht ordentliches derartiges Gericht gefordert werden sollen. Klagen gegen Hans Sigmund von Woellwarth, seine Erben und Nachkommen sind vor dem Kaiser, dem Reichskammergericht oder jenen Obrigkeiten und Gerichten, in deren Gebiet die von Woellwarth jeweils wohnen und begütert sind, vorzubringen, Klagen gegen woellwarthsche Diener allein vor denen von Woellwarth, Klagen gegen woellwarthsche Untertanen vor den Gerichten, vor die sie unmittelbar und ordentlicherweise gehören. Nur falls den Klägern dort ihr Recht augenscheinlich versagt oder gefährlich wird, können sie es suchen, wo es ihnen füglich ist und gebührt. Für Zuwiderhandlungen wird eine Buße von 20 Mark lötigen Goldes festgesetzt, die halb des Reichs Kammer, halb Hans Sigmund von Woellwarth zufällt. Sr.: A. Ausf. Perg., besch. - 1 Sg. abg. - U.: 1) A., 2) Wolffgangus electus Moguntinus per Germaniam archicancellarius, 3) S. Vieheuser, D., [Reichsvizekanzler] - Kv.: ... Tax vierundzwaintzig Goldgulden unnd Canntzlej-Jura funff - Rv. - Transsumpt in Reg. 2

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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