Jakob But und Reinhard Fent machen bekannt, daß ihnen der Abt von Werden die dortige Münze auf sechs Jahre überlassen hat, damit sie Gold und Silber münzen können in der Art, wie es hier näher ausgeführt wird. Sie sollen goldene Pfennige schlagen, die 15 Karat Königsgoldes halten und von denen 70 auf eine kölnische. Mark gehen sollen. Die Pächter sollen von jeder verarbeiteten Gewichsmark zwei Grän erhalten, von denen zwölf ein Karat feinen Goldes ausmachen. Der Abt erhält von jeder Mark als Schlagschatz einen halben Gulden. Nehmen sich die Pächter als Schlagschatz mehr als die vereinbarten zwei Grän, sollen sie in jedem einzelnen Fall 50 Gulden zahlen. Weiter sollen sie zu Werden Weißpfennige schlagen, die fünf Pfennige Königssilber halten. Von ihnen sollen auf eine kölnische Gewichtsmark 112 Stück gehen. Sie schlagen weiter halbe Weißpfennige, die vier Pfennige Königssilber halten und von denen 144 auf eine kölnische Mark gehen. Sie werden Pfennige schlagen, von denen vier auf einen kölnischen Weißpfennig und 18 auf ein kölnisches Lot gehen. Sie werden halbe Pfennige gen. Hellinge schlagen, von denen 34 auf ein kölnisches Lot gehen. Sie werden Möhrchen anfertigen, die 3 1/2 Pfennig Königssilber halten und von denen 58 auf ein kölnisches Lot gehen. Von jeder verarbeiteten Mark haben sie zwei Grän zu beanspruchen, von denen zwölf ein Karat ausmachen. Als Schlagschatz entrichten sie von jeder Mark einen kölnischen Weißpfennig. Der Abt darf das von ihnen geschlagene Geld jederzeit prüfen. Das zu prüfende Geld soll in einem Tiegel geschmolzen werden, die Weißpfennige, die halben Weißpfennige und die anderen Silbermünzen. Der Abt soll ihnen darüber einen Rezeß ausstellen. Es ist ein Wardein zu ernennen, der von jeder verarbeiteten Mark, gleichgültig ob Gold oder Silber, eine Münze nehmen und in eine Büchse werfen soll. Von dieser Büchse soll der Wardein einen Schlüssel haben und die Münzmeister ebenfalls einen. Das in der Büchse befindliche Geld steht den Münzmeisternzu, wie es überall gebräuchlich ist. Die Münzmeister brauchen in den ersten 1 1/2 Jahren keinen Schlagschatz zu zahlen. Erfüllen sie die Bedingungen nicht, zahlen sie die angekündigte Strafe und verlieren das Amt. - Es siegeln die Aussteller. - Datum ... ipso die Philippi et Jacobi.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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