Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Artikel 214-224.- Kriegsgefangene: Bd. 1
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Reichsfinanzministerium >> R 2 Reichsfinanzministerium (Friedensvertrag von Versailles, Y) >> Friedensvertrag von Versailles.- Abschluss und Ausführung (Frie, XXIII, Polko, OS, inkl. späterer Aktenplangruppen Y 7 und Y 9) >> Ausführung des Friedensvertrages (XXIII gen.60 u.a.) >> Allgemeines >> Artikel 214-224.- Kriegsgefangene
1920-1923
Enthält u.a.:
Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjet-Republik (Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (RSFSR)) über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivil-Internierten (Gesetzentwurf)