Freiherr Wolfhart von Brandis bestätigt nach dem Tod seines Vaters Wolfhart die Freiheiten, die Bischof Hartmann [II. von Werdenberg-Sargans] von Chur, Vetter des Ausstellers, vor Zeiten den Wallisern im Tal Valentschina ("Vallentschinen") gegeben und sie damit von seinem Landgericht im Walgau befreit hat. Die Befreiung gilt für die Walser in einem Bezirk, der sich von der "Blatten" in Gais bis in die "höhi des gebirges" und "herwideruss" bis in die Ill erstreckt. Die Empfänger erhalten einen eigenen Ammann und ein Gericht mit den Freiheiten, die unter den Wallisern üblich sind. Es folgen Bestimmungen über Ernennung und Vereidigung von Ammann und Richtern sowie die Kompetenzen des Gerichts. Letztere umfassen alle Straf- und Zivilsachen mit Ausnahme von Totschlag und schädlichen Leuten, die vor dem Gericht des Ausstellers im Walgau verhandelt werden sollen, wo er Stock und Galgen hat. Die Einkünfte aus Strafen für schwere Delikte und hohe Schulden gehen an die Herrschaft, während sich die üblichen Gerichtsgefälle der Ammann und die "Stuhlsässen" zur Hälfte teilen. Bei Käufen erhält die Herrschaft von jedem Pfund Pfennig einen Schilling Pfennig als Werschilling. Der Aussteller kann Ammann und Richter ersetzen, wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllen, und gegebenenfalls an Leib und Gut strafen. Die Walliser des Bezirks dürfen jährlich abgabenfrei 20 Saum Wein untereinander ausschenken. Der Ammann kann Urkunden über Rechtsgeschäfte und Urteile des Gerichts ausfertigen, wofür eine Siegeltaxe festgelegt wird.