Gottfried, Dekan, Wicker, Scholaster, und das Kapitel von St. Stephan bekunden Folgendes: Der Bürger Thilo "Scheffer" beanspruchte ein Haus, mit Scheuer und Backhaus, beim Gautor ("prope Gauporten"), in der stiftischen Immunität, bisher Besitz seines Stiefvaters, des in diesem Jahre verstorbenen weltlichen Richters Nikolaus, unter der Behauptung, es sei ihm durch den Tod seiner Mutter Christina, die in zweiter Ehe mit dem Richter vermählt gewesen ist, erblich zugefallen. Er klagt deshalb gegen den Mainzer Ratsherrn und Bürger Petermann zu Lichtenberg oder zum "Rindessale" und die übrigen Testamentsvollstrecker des Verstorbenen. Seine Klagschrift, gerichtet an "Jacobus Husere" und "Sifridus de Columbaria", beide Stiftsherrn von St. Stephan und von Stift Beauftragte, ist wiedergegeben. Das Erbe geht vom Stift zu Erbleihe gegen 20 Schillinge 6 Heller und 1 Pfd. Wachs Zins. Thilo hat nun nach dem Tode seines Stiefvaters eine Erbteilung ("buweteilunge") verlangt. Nach Prüfung des Sachverhalts entscheidet das Stift gegen ihn und für die Testamentsvollstrecker. "1343 VI. Kal. Decembris."