Friedrich de Wendt, Knappe, schließt - mit Zustimmung seiner Söhne
Florcken u. Jorgen - mit Johann von Möllenbeck, Sohn d. (+) Cord, folgende
Erbverbrüderung: Wer überlebt, erhält sämtliches Eigentum u. Besitz des
Verstorbenen. Sollte Johann männliche Erben erhalten, ist der Vertrag
gegenstandslos. Ehelicht Johann eine von Friedrichs modderen (= hier:
Cousinen) u. stirbt diese, dann soll Johann sich nicht ohne Friedrichs Rat
veranderen. Stirbt Lubbert Westfal, der mit einer Schwester Johanns verh.
ist, u. Johann vor dieser Frau, dann soll sie den 1/2 Meierhof zu
Osterkappelde als Leibzucht behalten oder als Ersatz 100 Rhein Gl. erhalten.
Auf Bitten der Parteien siegeln Florcke von Zerssen u. sein Sohn
Tonieß.