Friedrich de Wendt, Knappe, schließt - mit Zustimmung seiner Söhne Florcken u. Jorgen - mit Johann von Möllenbeck, Sohn d. (+) Cord, folgende Erbverbrüderung: Wer überlebt, erhält sämtliches Eigentum u. Besitz des Verstorbenen. Sollte Johann männliche Erben erhalten, ist der Vertrag gegenstandslos. Ehelicht Johann eine von Friedrichs modderen (= hier: Cousinen) u. stirbt diese, dann soll Johann sich nicht ohne Friedrichs Rat veranderen. Stirbt Lubbert Westfal, der mit einer Schwester Johanns verh. ist, u. Johann vor dieser Frau, dann soll sie den 1/2 Meierhof zu Osterkappelde als Leibzucht behalten oder als Ersatz 100 Rhein Gl. erhalten. Auf Bitten der Parteien siegeln Florcke von Zerssen u. sein Sohn Tonieß.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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