Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich nach dem Tode des Johann Siegelmann genannt Reipolt (Sygelmans genant Rypolt) zwischen dessen Testamentsvollstreckern einerseits, dem Nachfolger in dessen Pfründe Johann [Pfot genannt] Cultellificis [Messermacher] andererseits sowie den Verwandten (frunden) des Verstorbenen als dritter Partei, namentlich Jost und Reinhard Lauer (Lauren), Irrungen über das hinterlassene Hab und Gut gehalten haben. Kurfürst Philipp hat die Parteien als Landesfürst zum heutigen Tag vor seine Räte geladen, die sie wie folgt vertragen haben: die liegenden Güter der Pfründe, namentlich Haus, Weingarten, Garten, werden von den Testamentsvollstreckern und den Lauern geräumt. Dazu erhält der neue Kaplan 12 Gulden und 2 Fuder des diesjährigen Weißweins (lautters weins der hewrigen frucht). Was an heuriger Frucht noch aussteht, soll der jetzige Kaplan einbringen und mit den 12 Gulden verrechnen. Stellen sich Güter als Eigengüter und nicht als zur Pfründe gehörende Güter heraus, sollen sie den Erben des Verstorbenen gebührlich zufallen. Den Rest des Erbes, der nicht als Legat oder zur Begleichung von Schulden verwendet worden ist, sollen Jost und Reinhard Lauer als Vormunde der erbbrechtigten Kinder (Josten und Reinharten Lauren kinder als erben fürmonder) einbringen, verrechnen und zu deren Nutzen anlegen. Dabei sollen die zwei darauf achten, dass Vater und Mutter der Kinder nicht mehr Gewalt haben, als die Nutzung zu empfangen, und dass diese die Kinder nicht aus den Gütern entfremden. Beim Tod eines Kindes fallen dessen Ansprüche auf die anderen Erben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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