Beilegung der Streitigkeiten zwischen Werner Erzbischof von Mainz (Magunt.) und den Grafen von Sp.: Johann Graf von Sp. und seine Frau werden für sich und ihre Erben auf alle Rechte an der Burg Böckelheim (Beckeln-) mit Leuten, Gütern und anderem Zubehör verzichten; der Erzbischof hat diese erworben. Während des Krieges gegen [Heinrich] den Landgrafen von Hessen (Hassie) werden Graf Johanns Vetter (patruelis) Graf Heinrich und Graf Johann selbst mit 20 schweren Reitern auf ihre Kosten und Verlust den Erzbischof unterstützen; einen Teil der Kosten soll der Erzbischof tragen nach dem Urteil der Ritter Burggraf von Friedberg (Fride-) (1) und Grasloc von Dieburg (Diepurg) (2). Nach Erhalt dieser Summe haben die Grafen persönlich mit den Bewaffneten in einer ihnen angewiesenen Burg in Hessen zu erscheinen. Zieht der Erzbischof selbst dorthin, sind 100 Bewaffnete zu stellen. Erhebt sich Widerstand gegen Neubau oder Wiederherstellung einer auf mainzischem Gebiet gelegenen Burg, haben die Grafen ebenfalls zu helfen. Sie selbst dürfen den Bau nicht behindern und keine Feinde des Erzbischofs und der Mainzer Kirche bei sich aufnehmen. Ausgenommen von der Hilfeleistung sind allein die Herren, deren Vasallen die Grafen sind, sowie die nächsten Verwandten. Gegen diese, die mit Wissen und Willen des Erzbischofs zu benennen sind, soll keine Hilfe gefordert werden, es sei denn, sie seien in das Gebiet des Erzbischofs eingedrungen und dieser müsse sich verteidigen. Zu unterstützen ist Werner besonders gegen Siegfried Truchsessen von Rheinberg (Rin-), dessen Sohn Johann, Ruprecht, Sohn des + Wilhelm (3), sowie die Söhne des + Friedrich von Rüdesheim (Rudens-) und deren Helfer. Wenn Graf Johann es wünscht, bleibt er Burgmann zu Bingen (Pinguia) für die bereits gezahlten 200 Mark; er kann das Geld auch zurückzahlen; auf die noch ausstehenden 200 Mark hat er bereits verzichtet. Er hat nach dem Spruch des Grafen Friedrich von Leiningen (Liningen) mit seinem Bruder Heinrich zu gleichen Anteilen zu teilen. Frühere Teilungsurkunden sind ungültig. Die Grafen verpflichten sich, den Edlen von Oberstein (Lapide) Recht zu gewähren. Ruprecht Graf von Virneburg wird seinen Vater Graf Heinrich veranlassen, sich mit dem Erzbischof von Trier (Treviren.) in allen Streitpunkten zu einigen. Nach Ablauf des Waffenstillstandes hat Ruprecht in die Gefangenschaft zurückzukehren; nach einer Einigung ist er mit den übrigen Gefangenen frei. Verstoßen die Grafen gegen diese von ihnen beschworenen Regelungen, so verlieren sie ihre Lehen von der Mainzer Kirche und verfallen der Exkommunikation in den Diözesen Köln (Colonien.), Trier und Mainz; entsprechende Urkunden der Erzbischöfe von Köln und Trier liegen vor. Die Grafen haben dem zugestimmt und sich verpflichtet, entsprechende Urkunden des Römischen Königs wegen der Reichsacht zu beschaffen. Verstößt ein Graf gegen diese Regelung, haben die anderen dem Erzbischof gegen ihn zu helfen. Rheingraf Siegfried und sein Sohn Werner werden einen Teil ihrer Burg Rheingrafenstein (Lapide) dem Erzbischof öffnen und auf Mahnung gegen jedermann helfen, insbesondere aber Siegfried Truchsessen von Rheinberg und die übrigen Genannten nicht auf der Burg aufnehmen. Der Rheingraf und sein Sohn schuldeten 75 Mark Aachener (aquen.) Pfennige Schadensersatz; auf das Burglehen zu Bingen haben sie verzichtet. Solange es dem Erzbischof beliebt, darf der Rheingraf den Rheingau und die Befestigungen des Erzbischofs nicht betreten. Bei Verstoß gegen diese Punkte verliert er seine Kirchenlehen und die Güter im Rheingau. Heinrich Graf von Sp., Vetter des Grafen Johann, übernimmt seine Verpflichtungen. Mit dem Rheingrafen und Hermann von Hadamar (Hademar) hat er dem Erzbischof versprochen, zur Vollziehung des Vertrages am Walpurgistag (01.05.) nach Bingen zu kommen. Zur Sicherung einer Zahlung von 2000 Aachener Mark, von denen 500 Mark an Pfingsten (01.06.), 750 Mark an Martini (11.11.) und 750 Mark an Epiphanie (06.01.1282) in Bingen zu zahlen sind, haben diese drei zum 01.05. alle Gefangenen wieder nach Bingen zu bringen. Diese sollen für die Zahlung bürgen und sich gegebenenfalls zum Einlager in Mainz oder Frankfurt (Frankenforden.) verpflichten. Weigert sich ein Gefangener, Bürge zu sein, so soll er sich am Tag vor der Oktav von Walpurgis (07.05.) wieder an einem ihm genannten Ort einstellen. Tut er das nicht, treten seine Bürgen für ihn ein. Falls andere Gefangene an diesem Tag zurückkehren, ist auch Ludwig Herr von Lichtenberg (Liechten-) zu 4 Wochen Waffenstillstand verpflichtet. Zeugen: Dompropst Peter, Domscholaster Eberwin, Tragebodo von Eisenbach (Eysem-) und Magister Gerhard, Domherren zu Mainz, Magister Hermann Dekan zu Aschaffenburg (Aschaffemburgen.), Simon Kantor von St. Marien ad Gradus zu Mainz, Friedrich Graf von Leiningen, Heinrich Graf von Veldenz (Veldencie), Adolf Graf von Nassau (Nassowia), Heinrich Graf von Weilnau (Wilnowe), Gerlach Herr zu Limburg (Limpurg), Werner von Falkenstein, Philipp von Hohenfels (-vels), Otto von Bickenbach (Bickem-), Ulrich von Hanau (Hagenowe),... Burggraf von Friedberg, Rüdiger von Monsheim (Muns-), Bertram von Wadenau (Wadenowe), Emich von Leiningen, alle Ritter, Humbert zum Widder (de ariete) und Heinrich zum Teufel (ad demonem), Bürger zu Mainz. Siegel des Ausstellers. (1) Wohl Ruprecht von Karben, 1265/66 - 1280 als Burggraf zu Friedberg belegt. (2) Rudolf Grasloc von Dieburg. (3) von Rüdesheim.