Bischof Otto IV. (von Sonnenberg) von Konstanz, kaiserlicher Kommissar in dem Rechtsstreit: Kaspar Eberhart, Bürger zu Hall, Bekl. 1. Inst. und Appellant, gegen Hans d. Ä. von Bernhausen zu Gröningen (Gruningen) und dessen Gemahlin Margaretha, geb. von Rinderbach, (Kl. 1. Inst. und Appellaten) um das Erbe des Konrad von Rinderbach, des Bruders der Klägerin und Stiefvaters des Beklagten, hebt das gegen den Appellanten ergangene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Franken (in Würzburg) auf, erklärt die Ansprüche und Forderungen der Kläger für nichtig und verurteilt dieselben zum Ersatz der Verfahrenskosten des Beklagten (inseriert das Kommissions-Mandat Kaiser Friedrichs III. vom 25. August 1479 sowie das von den Appellaten auf den Konstanzer Advokaten Dr. Ulrich Molitor ausgestellte Vertretungs- und Prozessführungsmandat vom 3. Juni 1480).