Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen den Appellaten und dem Gerichtsschreiber Heinrich Flandrians des Amtes Miselohe, der seine Güter angeblich von Kontributionsleistungen befreit bzw. deren Wert zu niedrig angesetzt hatte. Die Witwe des Gerichtsschreibers und seine Erben sollten die entsprechenden Steuergelder wie auch aufgrund von Reisen und verschiedener Geschäfte erhaltene Zulagen dem Kirchspiel Neukirchen erstatten. Nachdem angeblich der erste Streitpunkt beigelegt war, wurden die Appellanten wegen des letzteren 1648 zu einem Verhör vorgeladen, doch wiesen sie jede Verantwortung für die auferlegten Zulagen ab. Ein Bescheid des Landesherrn machte sie dann aber aufgrund ihrer Unterschrift unter den „Steuer- und Hebzetteln“ ebenfalls haftbar. Außerdem wurde den Appellanten 1649 auferlegt, daß sie ihre niedrige Wertangabe bezüglich der Güter des Gerichtsschreibers und die Gewährung der Zulagen begründen sollten. Ihre Berufung an das RKG richtet sich gegen einen weiteren Bescheid des Landesherrn, der von den Appellanten wegen der angeblichen Gewährung einer Zulage von 843 Rtl. für den Gerichtsherrn die Erstattung dieses Betrags forderte und von ihnen auch die Begleichung von Gerichtskosten und Geldstrafen verlangte. Die Appellanten verweisen darauf, daß ihnen die Gewährung der Zulagen von der Landesobrigkeit angeordnet wurde.