Johann Fust, Dekan, und das Kapitel von St. Stephan verleihen dem ehrbaren "Henchyn" von Höchst ("Hoest"), "Vinchynß eyden", und seiner Ehefrau Grede auf zwanzig Jahre die Präsenzgüter mit Hof in der Dorfmarkung Bubenheim ("Bobenheym"), "gen. Herrn Symonts" Gut, gegen 10 Malter Korn und 2 Malter Weizen Mainzer ("Mentzer") Mass, fällig zwischen Mariä Himmelfahrt und Geburt nach Mainz ("Mentz") oder wohin sie vom Präsenzamtmann beschieden werden, und im Herbst 1/2 Fuder Wein. 1492 bleiben jedoch die Beständer zinsfrei, 1493 leisten sie den gesamten Korn- und Weizenzins, aber nur 2 "ame" Wein. Klauseln betr. Instandhaltung, Hagel, Misswachs, Lasten. Für das halbe Malter Korn, das die Kirchengeschworenen aus dem genannten Gut zu beziehen vermeinen, steht das Stift ein. Die Beständer sollen alljährlich das Fass für den Wein vom Stift holen und es auf dessen Kosten gefüllt zurückschaffen. Geschäftssiegel des Stifts. "Der geben ist am dornstag nach sant Thomas deß heiligen aposteln tag a.d. millesimo quadringentesimononagesimo primo."

Vollständigen Titel anzeigen
Loading...