Ernst, Erzbischof zu Köln usw., bestätigt der Äbtissin Walburgh vom Wischell und den Konventualinnen (Kapitularjungfern) des Gotteshauses Drolßhagenn, die durch den Krieg im Erzstift wie auch durch die Restaurierung ihres baufälligen Klosters in Not geraten sind, ihre beiden Mahlmühlen unterhalb der Stadt Drolßhagenn und auf dem Creutzoell und erklärt sie zu Zwangsmühlen für Stadt und Kirchspiel Drolßhagenn, deren Eingesessene fortan nicht mehr die Mühle zu Olpe und Bergische oder Märkische Mühlen benutzen dürfen. Da sie von den Fischmärkten weit entfernt sind und darum an Fasttagen Not leiden, verleiht er ihnen das Fischereirecht von der Stadt Drolßhagenn durch die Kloster- und Breide Wiese längs des Klosters Mühlen und hin zum Fridebruch, und zwar in Bächen, Mühlenweihern, Teichen, Gräben und Schlachten. Diese dürfen durch niemand anders "mit Hamen, Korb oder Reußen besetzt, noch mit Pfannen und dergleichen Rustungh außgeschöpffet" werden. Die Nichtbeachtung dieser Privilegien wird mit 100 Goldgulden geahndet. Bonn