Anspruch auf 3000 Rtlr. für den Verzicht auf das Amt des Erbmarschalls des Herzogtums Jülich mit den dazugehörenden Lehen. Maria Elisabeth Print von Horchheim gen. von Broel, die Großmutter mütterlicherseits des Appellanten, ging nach dem Tod ihres ersten Mannes Emundt von Metternich zu Vettelhoven, Erbmarschalls des Fürstentums Jülich, mit dem sie nur die Tochter Maria Catharina hatte, eine zweite Ehe mit Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig ein. Am 14. Juli 1635 verglichen sich von Gertzen und Maria Catharinas Mann Johann von Harffüber das Amt des Erbmarschalls und die dazugehörenden Lehen derart, daß von Harff nach dem Tode des Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig und der Maria Elisabeth von Broel an deren Erben 3000 Rtlr. für den Verzicht auf die Ansprüche zahlen sollte. Die Mutter des Appellanten stimmte diesem Vergleich nicht zu. Mit dem Verweis auf die fehlende Zustimmung der Mutter und einen Vergleich von 1636, in dem Johann Bertram unentgeltlich verzichtete, verweigerte der Appellant die Zahlung an Johann Bertrams Tochter Maria Catharina Ignatia von Gertzen gen. Sintzig, verwitwete Palandt, nachdem deren drei Brüder kinderlos verstorben waren. Sie übertrug ihre Ansprüche an den Appellaten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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