Josef II. Römischer Kaiser verkündet öffentlich, dass das ksl. Kammergericht in Wetzlar am 23. Januar 1775 in Sachen Michael Küll [auch: Kill, aus Jebenhausen] als Kläger gegen Philipp Friedrich [II.] von Liebenstein als Beklagten folgendes Urteil eröffnet und publiziert hat: Der Beklagte darf Handlohn und Weglöse von je 4 fl, wie im Lagerbuch von 1585 festgeschrieben, nicht erhöhen oder ausweiten; alle anderen Klagepunkte werden abgewiesen, insbesondere darf der Beklagte sich den Heuzehnten natura übergeben lassen. Gerichtskosten entfallen. Dem Beklagten bleibt es vorbehalten, gegen die während des Prozesses vom Kläger und seinen Söhnen begangenen Ausschweiffungen separat vorzugehen. Ankündigung des ksl. Siegels.