Anspruch des Appellanten auf Steuerfreiheit des Rittersitzes Randerath bei Kleinenbroich (Erzstift Köln, Amt Liedberg; Kr. Grevenbroich). 1749 hatten die Landstände von ihm für Randerath den einfachen Steuersatz gefordert (simplum), worauf er bei der Regierung in Bonn klagte, der Rittersitz sei 1669 von allen Landsteuern befreit worden. Nach einer Bestimmung der Landstände von 1670 sollten Inhaber mehrerer Rittersitze nur für einen Sitz Steuerfreiheit haben. In der Zeit, als die von Frentz Randerath und Odenkirchen besaßen, wurde Odenkirchen von ihnen mehr belastet, wogegen der Marquis von Westerloo (Westerlohe) nach Inbesitznahme 1699 klagte, woraufhin eine Umverteilung vorgenommen wurde. Das RKG bestätigte 1788 das erstinstanzliche Urteil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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