Bürgermeister, Rat und ganze Gemeine der Stadt Luckau bekunden, dass ihnen der Kanzler Erasmus von Schreckenberg zu Lübben 150 rheinische Gulden "an gantzen Merkischen groschen je zwey und dreissig derselbigen vor ein gulden getzalt" auf ein Jahr geliehen habe, und geloben, ihm oder seinen Erben und Briefinhabern diese Summe samt 10 1/2 Gulden "zur abnutzung" am nächsten Allerheiligentag (1. November) zurückzuzahlen. "Ab aber wir oder unsere nachkomend an solcher betzalunge der heuptsuma und abnutzunge auf angetzeigte tagtzeit [...] seumig wurden, so sal unser gleubiger, seine erben, erbnemen oder . briffesinnehaber [...] macht haben, auf uns in einem gemeinen gasthof zu Lubben oder Sprembergk mit zweien pferden und einem knechte eintzureiten oder zu faren oder aber solchs einem andern vor sich thun lassen und doselbist [...] einlager halden mit dem vorbehaldt, in der herberge aus- und einzugehen, faren oder reiten yres gefallens. Darneben sollen sie uns auch oder unsere nachkomen in solch einlager zu sich einmanen [...], dahin zwo personen aus unserm rath sampt zweyen pferden [...] sich gestellen sollen und uf gemeiner stad kost neben ynen in der herberge zeren und leisten, wie einlagers recht und gewonheit ist [...], und daraus nicht scheiden ane iren wissen und willen. bis so lange unser gleubiger, seine erben" usw. "der obbestimpter heuptsummen, abnutz oder zins, auch aller und izlicher aufgelaufener scheden, zerung, uncosten, betzalung in der herberge und interesse [...] allenthalben gentzlich betzalt und vergenuget werden. Wo es aber unserm gleubiger, seinen erben usw. auf uns dermassen eintzureiten nicht gelegen oder wir uns durch den weg zur betzalung nicht schiken und seumig machen wurden, sollen und mugen sie sich in unsere lehengutter, welche ynen am gelegensten sein wurden, nach erstreckung disser heuptsuma, aufgeloffen zins, scheden, kost und interesse, die wir ynen kraft disses briffes auf den fall vorpfenden [...] durch unsern . hern lantvoyt oder S. G. amptsbevelhaber [...] einweisen lassen [...], dieselbigen genissen und gebrauchen als ir eygen gut, auch vorder einem andern vorsetzen oder verpfenden, bis so lange wir unserm gleubigern, seine erben [...] obbestimpte hauptsuma, zinse, scheden, botlon und alle uncosten [...] zu voller genuge betzalt haben [...]." "geben . zu Luko donrstag am tag Aller Heiligen im XVC und im dreyundvirzigisten jare."