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Hermann Brußler und Peter Fussunger bekunden, daß Herr Hartung, Scholaster ('schoilmeister') des Stifts Weilburg, ihnen das Gut zu Erbrecht verliehen hat, daß der alte Fussunger, ihr Großvater ('anche'), Herr Ludwig Fussunger, Hermann Brußler und Eybele, ihre + Stammverwandten ('uns(e) jederen und veder seligen'), sowie Hartung von Edelsberg ('Elins-'), ihr + Schwager, zu Edelsberg und in der dortigen Gemarkung besaßen und der vorgenannte Scholaster wegen seiner Gülte gerichtlich erworben und eine Zeitlang innehatte. Sie sollen davon jährlich 3 Malter Korngülte Weilburger Maß zwischen dem 15. August und 8. September und 1 Mark Pfennig Gülte Weilburger Währung am 11. November Herrn Hartung, dessen Schwester Irmentrud und dessen Erben oder dem, der diese Urkunde mit dessen Willen innehat, nach Weilburg auf deren Haus entrichten. Jene Güter mit ihrem Zubehör sollen Unterpfand dafür sein. Sie sollen die Güter mit Mistung und Bauung bessern. Auch sollen sie alle übrigen Gülten davon an das Stift Weilburg, die von Scheidt ('Scheyde') und die Kirche zu Edelsberg leisten. Verstoßen sie hiergegen, so sollen sie 10 Gulden Strafe zahlen, die binnen einem Monat nach Leistungsversäumnis zu entrichten ist. Wer von ihnen seine Gülte zahlt, kann auch die Gülte dessen, der sie schuldig bleibt, übernehmen und sich dann an dessen Unterpfand halten. Der Wiederkauf von 1 Malter Gülte ist binnen den nächsten drei Jahren mit 10 Pfennig Weilburger Währung gestattet. Die Urkunden, die Herr Hartung über die Gülte hat, sollen in Kraft bleiben. - Junker Gerlach von Rheinberg ('Ryn-'), Vogt zu Weilburg, 'Clais' Snyder, Bürgermeister, Hermann Brunst und Concze von 'Heymershusen', Schöffen daselbst, künden das Siegel der Stadt Weilburg an.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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