Bestätigung des Edikts des Kölner Erzbischofs Ernst zum Begräbnis der Nichtkatholiken
Vollständigen Titel anzeigen
A-RatsA, Aa XIII Nr. 27
A XIII Nr. nach 9
A-RatsA Ratsarchiv (bis 1802)
Ratsarchiv (bis 1802) >> 13 Kultus-, Kirchen- und Schulsachen (A XIII) >> 13.31 Kultusabteilung (Aa XIII - erfasst durch Karl Utsch)
1606 Juni 16, 19-21
Enthält: Notar Bernhardt Nottbeck beurkundet Verhandlungen über den am 30. April von den Kanzeln erneut verlesenen Erlass des Kölner Kurfürsten vom 22. August 1604, betreffend die Beläutung und Beerdigung Nichtkatholischer. Bürgermeister und Rat, Older- und Meisterleute sind ,dazumal ufm Stadt- oder Ratshaus und irem brauchlichen Ratsplatz consultando beisamen kommen'. Für sie erklärt der Syndikus der Stadt Liz. jur. Henrich Witfeldt, der Erlaß widerspreche den städtischen Privilegien, Statuten und Gerechtigkeiten. In dem nachfolgenden schriftlichen Protest behaupten Bürgermeister und Rat: Die Stadt M. sei von undenklichen Zeiten her, sowohl vor wie nach der Belagerung [der Wiedertäufer] in verjährtem und festgestelltem Besitz der mittelbaren weltlichen Gewalt gewesen; das habe auch die Restitution [der Stadtrechte] durch Fürstbischof Franz von Waldeck festgelegt, bestätigt vom Kaiser. Stets haben Bürgermeister und Rat pflichtgemäß die Wiedertäufer und ähnliche Sekten und Aufrührer bekämpft und nur die Katholische als öffentliche Religion geduldet. Gemäß der Verfassung und den Beschlüssen des Heiligen Reiches haben sie lediglich einigen Augsburgischen Religionsverwandten freies Leben und Geleit in der Stadt gewährt, da diese sich stille verhalten und anderen kein Ärgernis zu Unruhe oder Aufstand gäben, wofür Gott Lob und Dank sei. Erst iüngst haben aber einige Geistliche begonnen, etlichen Nichtkommunizierten und bei ihrem Leben Verdammten ein ehrliches Begräbnis auf den Kirchhöfen zu verweigern. Der Rat habe die Pfarrer aufgefordert, ihm die Namen von Anhängern ketzerischer, verbotener und strafbarer Sekten und Rottereien mitzuteilen, allerdings nur von Lebenden; denn Verstorbene könnten sich gegen solchen Verdacht nicht mehr verantworten. Der Fürst habe unter der Behauptung alleiniger Gerichtsherrlichkeit in der Stadt ein Edikt erlassen. Gegen diesen Eingriff in die städtischen Rechte protestiert der Rat; nur er selbst habe das Recht, gegen etwaige Aufrührer und Unruhstifter vorzugehen. Er werde nicht dulden, dass ehrbaren Leuten der Kirchhof versperrt werde. Diesen Protest nimmt der Notar in Gegenwart der Bürger Henrich Peßmann und Martin Ketteler entgegen. An 3 Tagen teilt er ihn persönlich und abschriftlich den Pfarrgeistlichen der einzelnen Kirchspiele in M. mit. Dabei erklärt der Dechant von Lamberti, Weihbischof Arnsdorphius, in Gegenwart von Johann Hoving und Gerd Roggen, er bedaure, dass die Pastöre mit solchen Dingen beschäftigt würden, die nicht sie, sondern in erster Linie den Kurfürsten beträfen. Der Dechant der Kollegiatkirche Martini, Johann Brynck, wohnhaft an der Aegidiistraße bei Johann Uphuis, domkapitularischem Gograf zur Meist, hält den Protest nach Kanonischem Recht für durchaus unberechtigt. Der älteste Kaplan von Ludgeri, Albert Isfording, sagt für den Dechant Dr jur. Gerhard Kranius, keiner seiner Kirchspielsangehörigen kommuniziere nichtkatholisch. Propst Henrich Hoiell von Aegidii bedeutet dem Notar, diese Sache ginge nicht ihn, sondern den Kurfürsten als Administrator des Stifts M. an. Der Pfarrer von Servati Kaspar Doerhoff äußert sich dahin, dass nach Kanonischem Recht auf katholischen Kirchhöfen nur Katholische beerdigt werden dürften, und daß Jemand, der in Münster Ratsherr sein wolle, auch katholisch kommunizieren müsse. Die Protesturkunde nimmt er erst dann an sich, nachdem der Notar sie schließlich auf die Treppe gelegt hatte. In dieses Notariatsinstrument sind der vorstehende Erlaß des Kurfürsten und der Protest der Stadt eingefügt und an Personen noch genannt: Generalvikar Hermann Bispinck, Verwalter der Siegelkammer Wolter Hane, Dechant von Überwasser Kaspar ab Heiden. Original, ausgefertigt von Nottbeck, mit seinem Signet
Archivale
Verweis: Vgl. Aa XIII Nr. 23.
Edition: Nach dem Entwurf im Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen gedruckt:
Ludwig Keller, Die Gegenreformation in Westfalen und am Niederrhein, Aktenstücke und Erläuterungen, ll. Teil S. 376 (Leipzig 1887).
Das dreibändige Werk berücksichtigt nicht die einschlägigen Quellen im Stadtarchiv Münster.
Vgl. auch Heinrich Offenberg, Die freie Ratswahl und das Begräbnis der Nichtkatholiken (in: Bilder und Skizzen aus Münsters Vergangenheit, Neue Folge, S. 49-69; Münster 1902), der die städtischen Quellen ebenfalls nicht benutzt hat.
Karl Utsch: Kultusabteilung des Stadtarchivs Münster, Münster 1937, S. 31-33.
Edition: Nach dem Entwurf im Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen gedruckt:
Ludwig Keller, Die Gegenreformation in Westfalen und am Niederrhein, Aktenstücke und Erläuterungen, ll. Teil S. 376 (Leipzig 1887).
Das dreibändige Werk berücksichtigt nicht die einschlägigen Quellen im Stadtarchiv Münster.
Vgl. auch Heinrich Offenberg, Die freie Ratswahl und das Begräbnis der Nichtkatholiken (in: Bilder und Skizzen aus Münsters Vergangenheit, Neue Folge, S. 49-69; Münster 1902), der die städtischen Quellen ebenfalls nicht benutzt hat.
Karl Utsch: Kultusabteilung des Stadtarchivs Münster, Münster 1937, S. 31-33.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
09.01.2026, 12:17 MEZ
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