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Zwischen Heinrich Kerkmann, Lizentiat der Rechte u
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Stadt Minden A III Urkunden der städtischen Hospitäler, 203
Stadt Minden A III Urkunden der städtischen Hospitäler Urkunden der städtischen Hospitäler
Urkunden der städtischen Hospitäler
1586 Aug. 6 {"Den Sechsten tagk Augustj"}
Regest: Zwischen Heinrich Kerkmann, Lizentiat der Rechte und gräflich-lippischem Kanzler, einerseits ("zwischen dem Ernuesten vnd Hoichgelarten Henrichen Kerckman dero Rechten Licentiaten Grafflichem Lippischen Cantzlar eins"), und der Anna Erp-Bruchhausen, Tochter des verstorbenen Heinrich Erp-Bruchhausen, Bürgermeisters zu Lemgo, und seiner Frau Klara Dreyer, und Witwe des verstorbenen Ernst Derental, andererseits ("der Erbarn vnnd Tugentsamen Annen ErpBruichausen, seligen Henerichen ErpBruichausen, Burgermeisters zu Lemgo vnd Claren Dreyers Eheleiblicher Tochter, saligen Ernsten Derenthaels verlassener Wittiben andertheils") wird wegen bevorstehender zweiter Heirat ein Ehevertrag aufgesetzt, um die Kinder aus den jeweils ersten Ehen abzufinden: 1. Heinrich Kerkmann behält die von ihm ererbten, die von ihm gewonnenen und die ihm durch den Tod seiner ersten Frau Anna Kock, der Tochter der verstorbenen Wilhelm Kock und Klara von Gresten, zugefallenen Güter ("von seinen jetzt habenden ererbten, selbst gewunnen vnnd demselbigen durch seine Abgestorben Gottsaligen gliebten haußfrawen Annen Cockes, Wilhelm Cockes vnnd Claren von Gresten, seligern gedechtnuß Eheleiblichen tochter, ZugePrachten vnnd angefallen guttern, vor sich behalten"). 2. Heinrich Kerkmann bringt als Heiratsgut ("Zu gewißem heuraittguitt") ein: 1.) seine beiden Häuser mit dazu gehörenden Höfen und Scheunen samt künftiger Erweiterungen und Renovierungen in der Stadt Detmold ("seine beiden heusere vnnd dazugehörende houe vnnd Scheunen, vnnd wie dieselbigen hinfuro An houen vnnd gebewen muchten erweitert vnnd gebeßertt werden, vnnd jn der Stadt Dittmolde belegen sein"), 2.) zwei Gärten, der eine davon im Teich, der andere davon auf dem Bruch vor Detmold ("Dazu zween garden, ein jm teich vnnd der andere auf dem Bruiche"), 3.) Saatland von elf Scheffeln Hafer zu Rottlinghausen und auf dem Hanlohe vor Detmold, das er einst von Hans Hufschmieds Erben und von Bernd Teote gekauft hat ("Elben schePPels habere Saathlandes, von ettwan Hanß hoffschmedes Erben vnnd Berndt Teoten gekaufft, zu Rottlingkhausen vnnd auf dem hanlohe, Alles vor Dittmolde gelegen"). 3. Heinrich Kerkmann behält alle ihm von seinem Dienstherrn, dem Grafen zur Lippe, gegebenen, teils konkret benannten Ländereien, Gelder und Kornrente, die derzeit von namentlich Genannten aus dem Amt Blomberg bewirtschaftet werden ("Jn Alle Lenderej, geldt vnnd kornrente, Auß begnadung seines gnedigen hern Grauen zur LiPPe, Jhme Zugehörig, Vnnd solchs nun Zur Zeitt verrichten, Reinekingk, der Vaethhower, Die Eicksimonsche, Henrich Wirborn, ToPhermans Erben zu großen MarPe, vnnd der Alte Cordingk, Alle jm Ambt Blombergk wonhafftig, neben einem Ortt landes, bei Wolgedachtes seines gnedigen hern Lenderei, am Eickholze Auf den Hornischen wegk scheißende"). 4. Heinrich Kerkmann behält die Hälfte des Eigentums an seinen beiden Häusern ("helffte Alles Jngethumbs gemelter seiner beider heuser"). 5. Heinrich Kerkmann behält außerdem das Silbergeschirr, von dem er aber die zwei besten Becher seinen beiden Söhnen und die zwei nächstbesten seinen beiden Töchtern schenkt, wovon jeweils die Jüngeren zuerst auswählen dürfen ("So soll auch des Silbergeschir sein Pleiben, Außerhalb zween der besten Becher, wilchere seine beiden Söhne vnnd den zween negst den besten, die seinen beiden tochtern zugehören, vnnd die wahll darvnter die Jungsten haben sollen"). 6. Heinrich Kerkmann überweist seinen vier Kindern aus der ersten Ehe folgende angelegte Gelder und Güter: 1.) beim Grafen zur Lippe 400 Taler, 2.) bei Graf Enno zum Rittberge 400 Goldgulden, 3.) bei Friedrich Nagel 150 Goldgulden und 150 Taler, 4.) einst bei den Erben des Engelbert von Else 100 Goldgulden und 100 Taler, 5.) bei den Erben des Melchior Kerkmann zu Herford 100 Taler, 6.) einen Kamp vor Detmold zu 140 Talern, 7.) auf ein Stück Land beim Pastor zu Lipperode angelegte 200 Taler, 8.) auf ein einst den Erben des Jobst Kock zu Detmold gehörigen Stück Land angelegte 200 Taler, 9.) auf ein Stück Land von Philipp Hacketal angelegte 200 Taler, 10.) auf zwei Stücke Land bei Heidenreich Leineweber und Christopher Steinhagen insgesamt angelegte 200 Taler, 11.) auf drei Stücke Land beim Pastor zu Heiden angelegte 100 Taler, 12.) außerdem die von ihm geerbten und gekauften Kotten des Aldermann und des Silemann im Kirchspiel "SoePen", in den Bauerschaften Oldendorf und "Brömkißen", auch Siekermanns Stätte im Dorf Brackwege, sämtlich in der Grafschaft Ravensberg und im Amt Sparrenberg gelegen, mit allem Eigentum an Leuten und Einkünften ("daJegen obgedachten seinen Vieren auß der ersten Ehe bereitz geZeugten kindern Zutheilen vnnd vberweisen, bei seinem gnedigen hern Grauen Zur LiPPe, Vier hundertt jtzo bereitz angelechte thaler, Bei Graff Ennen Zum Rittberge Vier hundertt goldtg(ulden) Bei Friderichen Nagell Anderthalb hundertt goldtg(ulden) vnnd Anderthalb hundertt thaler, DaZu Ein hundertt goldtg(ulden) vnnd ein hundertt thaler, bei ettwan Engelbertes von Elsen Erben angelacht, Bei Melchior Kerckmans Erben zu Herforde Ein hundertt thaler, Vnnd daneben einen kamP vor Dittmolde darauf der Ekoren Erben gethain, Ein hundertt vnnd vierZig thaler, Vnnd dazu einen ortt Landes, darauf dem Pastor Zu LiPPerode zwei hundertt thaler, Vnnd dan nach einem ortt Landes, drauf ettwan Jobst Cockes zu Dittmolde Erben, Auch zweihundert thaler, neben einem Ortt, darauf PhiliPs hakethaell Zwei hundertt thaler vnnd dan Heidenreich Lineweber vnnd Christoffere Steinhaigen, auf zween Vnterscheidtliche Ortter Landes zusamen zwey hundertt thaler gethain vnnd vorgestreckett, neben dreien Orttern Landes, drauf dem Pastor Zu Heiden Ein hundertt thaler gethain Vnnd dan im gleichen seine ererbten vnnd angekaufften Erb vnnd kotten, nemblich Aldermans vnnd Silemans jm Caspell SoePen vnnd den Baurschafften Oldendorff vnd Brömkißen, neben Sikermans Stette jm Dorff Braickwege Alle jn der Graffschafft RauensPergk vnnd Ambt Sparenbergk gelegen, mit allem Aigenthumb der leute, verfellen, auffkeuffen vnnd Renten, vnnd was vom Aigenthumb herrurett, nicht dauon Außbescheiden"), 12.) das halbe Eigentum an seinen beiden Häusern ("neben dem halben Jngethumb seiner heuser"), 13.) zwei seiner besten vergoldeten Becher für seine Söhne und die beiden nächstbesten seiner vergoldeten Becher für seine Töchter ("zween der besten seiner verguldeten Bechern seinen beiden Sohnen, Vnnd den zween negst den besten seinen beidern tochtern, wie oben geseizt, auch vorbehalten haben"), 14.) seine Bücher im Wert von 500 Talern, die seine Söhne erben sollen, weswegen seine Söhne ihre Schwestern mit Wertgegenständen in Höhe dieses Wertes auszahlen sollen sollen ("Vnnd dan endtlich seine Bucher, doch das dieselbigen bei seinen zween Söhnen Pleiben, Vnnd dieselbigen die Auch vor Funffhundertt thaler annehmen vnnd jhren beiden Schwestern jn Andern guttern, dieselben Funffhundert thaler erstatten sollen"). 7. Anna Klare hat für ihre Kinder aus der ersten Ehe Johann Derental, Dietrich Katemann, den Sohn des verstorbenen Gottschalk, Johann Erp-Bruchhausen und Johann von der Wipper als Vormünder gesetzt und gewählt (" Die Wittibe aber haitt Jhren Kindern, auß der ersten Ehe zu vormundern gesetten vnnd erwehlett, Die Erbarn vnnd Ernhafften Johan Derenthaell, Dieterichen Catheman Gottschalckes saliger Söhne, Johan ErPBruichausenn vnnd Johan von der WiPPer") und den Kindern zugeteilt: 1.) zwei Briefe bei Hans von Münchhausen über 1000 Taler, 2.) bei Simon Bose 1000 Taler, 3.) beim Sekretär Johann von Rinteln 600 Taler, 4.) aus dem Rechenbuch 500 Taler, 5.) aus den Gütern der Haxerschen und des verstorbenen Isentrup 500 Taler, 6.) aus der Leggehandlung 400 Taler, 7.) bei den Erben des verstorbenen Simon von Exter 100 Taler, 8.) die Hälfte der Meierstättischen Länderei und Wiese, 9.) den halben zur Kommende gehörigen Kamp in Richtung auf die Bega, 10.) den von Alexander Corvey gekauften Garten vor dem Langenbrücken-Tor in Richtung auf das Rondell, 11.) das halbe Haus, 12.) die große(n) silberne(n) Schale(n) und das halbe Silbergeschirr, 13.) 60 Goldgulden bei Bernd Kleinsorge ("Zween Brieffe bei Hans von Munnichausen Auf Ein tausent thaler sPrechende, Bei Simon Bosen Ein tausent thaler, Bei Johänsen von Rintelen Secretario Sechs hundertt thaler, Auß dem Rechenbuich Funffhundertt thaler, Die Haxerschen vnnd Jßentrup sehl(iger) gueter vor Funffhundert thaler, Bei der Legge handtlung Vier hundertt thaler Bei saligen Simons von Exters Erben Ein hundertt thaler, Zu deme die Meyerstettischenn Lenderei vnnd Wese halb, doch das den Kindern die halbe kamP bei die Commenden gehörig auf die Bege scheißende pleiben soll, neben dem Gardten vor der Langenbruggn Pforten jegen dem Rundeell von Alexandern Corueien gekaufft, das Jngethumb des hauses halb, Jtem die großen Silbern schalen neben dem halben Silbergeschier, vnnd dan endtlich bei Berndt(en) Kleinsorgen Sechszig goldtg(ulden)"). 8. Anna Klare behält für sich und setzt als Heiratsgut ein: 1.) ihre beiden Häuser vor dem Langenbrücken-Tor mit Scheuen und Höfen, 2.) die Hälfte der Meierstättischen Länderei und Wiese, 3.) 400 Goldgulden bei Hans von Münchhausen, 4.) 250 Goldgulden beim Fürsten zu Jülich, 5.) 300 Taler bei Dietrich Katemann dem Jüngeren, 6.) 70 Taler bei Sander Grote zu Osnabrück, 7.) 100 Taler bei Jakob Hennemann zu Sandebeck, 8.) 130 Taler nach Pfandes Weise bei Hausleuten, 9.) 175 Taler in Hausbriefen in Lemgo, 10.) 1000 Taler in der Handlung und Kaufmannschaft, 11.) 1500 Taler aus dem Rechenbuch, 12.) zwei von Floreke Corvey gekaufte Stücke Land bei den Eichen, 13.) ein halbes Haus, 14.) 100 Taler bei Jasper Osterhausen, 15.) das halbe Silbergeschirr ohne die große(n) Schale(n) ("Jhre beide behausunge vor der Langenbruggen Pforten mitt darZu gehörigen Scheunen vnnd houen, vnnd die helffte Meyerstettischer Lenderei vnnd Wesewachß, Bei Hans von Munnichausen Vier hundertt goldtg(ulden) Bei dem Fursten zu Gulich, drittehalb hundertt goldtg(ulden) Bei Dieterichen Catheman dem Jungern drie hundertt thaler, Bei Sander Grothen zu Oßnabrugk Siebenzig thaler, Bei Jacob Henneman zu Sandebecke Ein hundertt thaler, Bie haußleuten Pfandsartsweise Ein hundertt Dreißig thaler, Jn haußbrieffen binnen Lemgo Einhundertt funff vnnd Siebenzig thaler, jn der handtlunge vnnd kauffmanschafft Ein tausent thaler, Jm Rechenbuich funffZehen hundertt thaler, Zwei stucke landes bei den Eicktelgen von Floreken Corueyen Erblich gekaufft, Jngethumb des hauses halb, Bei JasPar zu O[s]terhausen Ein hundert thaler, Vnnd dan endtlich das halbe Silbergeschier außerhalb der großen Schalen, als vorgesatzt."). 9. Über diese dann gemeinsamen Güter sowie alle weiteren künftig noch zu erlangenden Güter wird bestimmt: 1.) Sollte diese zweite Ehe mit Kindern gesegnet sein, sollen alle Kinder - aus den ersten Ehen und aus der zweiten Ehe gleichberechtigt gebührlich unterhalten werden, wobei die Eltern die Verfügungsgewalt über die den Kindern aus erster Ehe zugeteilten Güter bis zu deren Volljährigkeit oder Aussteuer behalten ("Was dan nun ferner solche allerseitz zugetheilte vnnd angePrachte guttere, vnnd die nach kunfftiglich gewunnen vnnd erobertt werden muchten, Vnnd deren daruber jezige vnnd kunfftige vermechnuße vnnd Verordenunge anlanget, jst verAbscheidett vnnd gewilligt, wie nachfolgett, Erstlich wurde der Almechtiger Jn dieser andern Ehe, wilchs bei seiner Almacht stehett, gnediglich kinder verliehen, das die auß den ersten Ehen gezeugte Kindere, neben denselbigen mitt sPeise, tranck, kleidung vnnd aller gePuerlicher Vnterhaltung vnnd notturfft Jhrer gelegenheitt nach, von beiderseitz Eltern, weill dieselben zusamen erben, versehen werden sollen, Vnnd dajegen obgedachte Jhre Zugetheilte guttere bei den Eltern (: außerhalb dern Vier hundertt thalern, wilcher die Wittibe Jhren kindern der ersten Ehe zugetheilett, vnnd bei der Legge handtlung Angelacht sein, neben den Haxerschen vnnd Jßentrupschen guttern, Vnnd was dauon Jerlichs aufkommen kan, dan solchs gestrackes denselbigen Jhren kindern, der ersten Ehe zuuor gehen, vnnd zu Jhren besten Alleine angelacht vnnd gePraucht werden soll :) durchauß verPleiben, biß zu deroselben kinder einer oder Aller bestettnuß, Vnnd wannehr die bestettnuß mitt Rhaidt der Eltern, Vormundern, Verwandten vnnd freunden Gottlicher außersehunge nach bejegnen vnnd geschehen kan, Alßtan den außgestatteten Jhr gePurlicher Antheill vnnd außsteur, von den Zugetheilten Jhren guttern vnnd dern veröberung gegeben werden, vnnd ohne Auffenthalt vnnd widdersegen, von dem ersten biß Zu dem letzten kinde zu folgen soll"). 2.) Sollte eines der Elternteile sterben, so soll dessen Anteil den Vormündern zwecks Unterhalt der Kinder aus der jeweiligen ersten Ehe übergeben werden ("Da sich aber begeben vnd zutragen solte (: wilchs jn des Almechtigen handen vnnd gnedigen willen stehet, das eine von Eltern vor dem andern mitt todte verfharen vnnd abfallen wurde, jn dem fhall, soll des abgestorben kindern Angewiesener vnnd Zugetheilter theill, Jhren geordenten Vormundern, denselbigen wie vormundern gePurett vnnd obliget zu administriren, vnnd Zu der Kinder besten Zuuerwalten vnnd zubewenden, gestracks nach dem Absterben eingereumett vnnd vbergeben werden, Vnnd dajegen dieselben Vormundere, solche kindere der ersten Ehe mitt sPeise, tranck vnnd aller notturfft jn allermaßen, wie beiderseitz Eheleute der andern Ehe, bei Jhrem erben hetten thuen sollen, versehen vnnd vnterhalten"). 3.) Die überlebende Person der zweiten Ehe darf dazu nicht verpflichtet werden, es sei denn sie würde eine dritte Ehe eingehen wollen, so dass dann für die Kinder aus der zweiten Ehe, wenn sie noch unmündig sind, für die verwitwete Mutter durch die Obrigkeit oder durch Testament des Vaters Vormünder für die Kinder eingesetzt werden sollen ("Vnnd die vberPleibende Person der Andern Ehe daZu nicht verhafft nach verbunden sein, Alsbaldt aber die jm leben vberpleibende Person zur dritten Ehe schreiten wurde soll dieselbige den kindern auß der ersten vnd andern Ehe, Wurde der lieber Gott dieselben geben, Vnnd sie Jhre mundigen Jharen nach nicht erreicht, oder nicht auß gestattet wehren von der Obrigkeitt Vormunder pitten vnnd bestettigen laßen, vnnd weill der Wittiben kinder Auß der ersten Ehe, damitt, wie obgerurt, versehen, So Pleibt auch pillig dabei, Vnnd werden nur allein den kindern des Cantzlars Auß der ersten vnnd Andern Ehe, wurde die Gott bescheren, auch auf solchen fhall Jhre Vormundere pillig gePetten vnnd vorgesetzt, Es wehre dan, das der Cantzlar dieselben jm Testament oder sunsten selbst verordent hette, Vnnd auf solchen fhall denselbigen Vormundern beiderseitz kindere erster vnnd Anderer Ehe, die bereitz obgedachte Jhnen den kindern Zugetheilte guttere, zugestellett, vnnd die Administration derselbigen, pillig An die handt gegeben, Vnnd dabei sich obgerurter maßen, Als getrewen Vormundern gePurett, zuuerhalten, Vnnd soll es also wie obengerurt mitt den guttern, wilchere beiderseitz kindern der ersten Ehe Zugetheilett vnnd angewiesen sein, gehalten werden"). 4.) Die den Eltern vorbehaltenen Güter sollen von der überlebenden Person genutzt werden, sofern diese sich nicht in eine dritte Ehe begibt, anderenfalls gelten die dann folgend genannten Bestimmungen, was beide Eheleute und ihre Zeugen bekräftigen ("Was aber der beiderseitz Eltern zugetheilte vnnd vorbehaltene guttere, vnnd die kunfftiglich nach gewunnen vnnd eroberttt werden muchten, betrifft, soll die vberpleibende Person, der abgestorben guttere Alldweill sie sich Zur Dritten Ehe nicht begeben wurde, Zugnießen vnnd ZugePrauchen haben. Wurde aber solche vberPleibende Person, sich zur Dritten Ehe begeben, soll sie das Zuthuen macht haben vnnd Jhr frei sein, Doch auf solchen fahll, So woll Jhre selbst Als der Abgestorben personen, Zugetheilte vnnd gewunnen guttere Zum halben theill dem Dritten Eheman zuPringen, Vnnd den vbrigen halben theill den beiderseitz kindern Auß der ersten vnnd andern Ehe, so ferne die verhanden, wie nicht den Kindern Auß der ersten Ehe Allein folgen laßenn, da sich aber die vberpleibende Person Zu der Ehe widderumb nicht begeben wurde, Vnnd dan kinder auß der andern Ehe der Almechtiger bescheret hette, sollen nach Jhrem todtlichen Abfhall, solcher kindere der Andern Ehe, sowoll des ersten abgestorben Ehegemechtes Jn der Andern Ehe Als Jhrer der letzten abgestorben selbst zugetheilte vnnd Jn der andern wehrenden Ehe gewunnen vnnd eröberte guttere Allein ererben, Doch Aber von denselbigen vnnd Jhren Vormundern des Cantzlars Kindern, Auß der ersten Ehe Ein tausent Reichs thaler, Wie auch d(er) Wittiben kindern auß der ersten Ehe, Jm gleichen Auch Ein tausent thaler, heraußer gegeben werden, Es wehre dan, das denselbigen ettwas mehr hirnegst von beiderseitz Jhren Eltern, Jn dieser Andern Ehe vermacht wurde, dan solchs demselben onAbgeschnitten vnnd Zuthuen frei sein soll, Wo verne Aber Jn dieser Andern Ehe der Almechtiger keine Kinder geben wurde, wilchs bei seiner Almacht stehet, ob dan woll wie obengerurt, die vberpleibende Person, biß Zu der schreittunge Zur Dritten Ehe, oder da Sie daZu nicht schreitten wurde, biß jn Jhren toidt, so woll bei Jhren selbst als der Abgestorben Zugetheilten vnnd angeprachten guttern, Vnnd die sunsten jn stehender vnnd wehrender Andern Ehe gewunnen vnnd erobertt, pillig verbleibt vnnd vngeJrret gelaßen wirtt, So sollen gleichwoll beiderseitz kindere der ersten Ehe nach absterben derselben letzten Personen, Alle Jhre verlaßenschafft ererben, vnnd dieselbigen vnter sich jn capita vnnd Zugleich theilen, Es wehre dan, das derselben letzt vberplieben Person beliebt vnnd gefallen hette, Ein tausent thaler oder zwei Jhren kindern oder anders wohin zuuermachen, Vnndd daruber bei Jhrem leben gepurliche bestendige vermechnuße Aufgerichtett hette, Dan solchs bei Jhrem leben Zuthuen, derselben beuor vnnd frei sein soll, Weill aber auch vnter den obgedachten guttern, wilchere dem Cantzlar jn der theilung Zugefallen, Vnnd derselbe vor sich behalten haitt Lippische Manlehngutter befunden werden, Vnnd dan kunfftiglich nach absterben des Cantzlars zwischen den Söhnen und To(e)chtern der ersten, Wie auch der Andern Ehe, wurde Gott die geben, kein mißverstandt wegen vererbunge derselbigen, Vnnd wie es auch ohne das Auf solchen fhall damitt gehalten werden soll, verfallen muge, sollen dieselbigen folgender maße vererbt werden, Weill die, wie auch Jm gleichen die Manlehnguttere, wilchere hernacher anfallen, Angekaufft oder auß begnadunge erlangt werden mochten, Die To(e)chtere der ersten vnnd andern Ehe nicht ererben konnen, nach dern Vehig sein werden, So sollen solche Manlehnguttere nach Absterben des Cantzlars, so woll an seine Sohne der andern Ehe, wurde der Almechtiger die bescheren, Alß an seine Söhne der ersten Ehe Zu gleich vnnd jn capita verfallen vnnd vererben, Doch aber von denselbigen seinen Sohnen, dajegen den tochtern, so woll der andern alß ersten Ehe, von Acht hundertt thalern, drauf solche obgedachte bereitz habende Manlehnguttere, hiemitt angeschlagen sein sollen, wie dan Auch von der Wirde der, so nach kunfftiglich erlangt werden muchten, Jhre gePurende quota vnnd Antheill folgen, Vnnd von den Söhnen erster vnnd Anderer Ehe, so ferne die verhanden, oder von den Söhnen der ersten Ehe allein heraußer gegeben werden, vnnd ohne Abbruch folgen, Da auch den Eheleuten dieser Andern Ehe, wie Jmgleichen den kindern auß den ersten zween Ehen geZeugett, guttere von Jhren Bluittsverwandten anfallen, oder sunsten vermacht wurden, soll mitt der Succession vnnd ererbunge derselbigen, nach den gemeinen beschrieben Rechten, oder bewehrtem gePrauch der Stadt Lemgoes obseruirt vnnd gehalten werden, Vnnd sunsten einem Jeden theill vnbegeben sein, was der liebe Gott vnnd d(a)z Recht folgender Zeitt demselben geben vnnd bescheren wurde Was aber der Burgermeistersch(en) der Alten Erpschen, der Wittiben Mutter guttere Anlangt, wurde derselben toidt, wilchs zu Gottes handen stehett, Jhre tochter die Wittibe ableben, So wirtt pillig Jhr Antheill An dieselbigen Wittiben fallen, vnnd vererbt sie denselbigen Pillig ferner auf Jhren Eheman, wurde derselbe nach Jhr vbrig pleiben, Vnnd widderumb derselbe Eheman Zum halben theill, soll derselbe zur Dritten Ehe schreiten, wie obgerurt, so woll auf beiderseitz geZeugte kindere auß der ersten Ehe, als die kindere Auß der Andern Ehe, wurde der Almechtiger die gegeben haben, Wurde aber keiner von denselben Eheleuten zur Dritten Ehe schreitten, Pleiben pillig bei solchen guttern sie biß jn jhren sterbtagk, Vnnd verfallen dieselbigen nach Jhrem absterben, An jhre beiderseitz kindere, so woll der ersten als der andern Ehe, solten die vbrig vnnd jm leben sein, Vnnd sunsten jn allermaßen, wie oben dauon geordnett, Da aber dem Cantzlar jmgleichen solcher fhall falle(n) wurde, soll es Alstan jm gleichen Also gehalten werden Wurde aber dieselbige Wittibe, Jhrer Mutter der Alten Erpschen toidt nicht erleben, wilchs abermahls jn Gottes gnedigen willen stehett, So wurde derselben antheill Auf Jhre kindere der ersten vnnd andern Ehe, solten die bescheret sein, fallen, Doch jn Allewege Jhr der Alten Erpschen Jhrer Recht, vnnd der Stadt Lemgo hergePrachter gePrauch, ebenmeßiger disposition vnnd Vermachnuße, vorbehelttlich, Was dan ferner die Rugkfelle vnnd widderkhar belanget, Jst derwegen bewilliget Vnnd verAbscheidet, Da die Wittibe vnter Jhar vnnd tagk, nach Dato dieses, wilchs doch der Almechtiger verhueten woll, mitt toidte abgehen wurde, Das Alstan Jhren Jezigen kindern, Jhre semPtliche behausunge, neben Anderthalb tausent thalern, widderumb zurugkfallen, Vnnd solchs gestracks der kinder Vormunder, neben Jhren angeordneten guttern vnnd kindtheill soll vbergeben vnnd eingereumet werden, Wurde auch der Cantzlar Jnnerhalb solchs Jhars (: wilchs jn willen vnnd handen des Almechtigenn stehett :) toidtlichen Abscheiden, jn dem fhall sollen deßselbigen kindere, seine semPtliche behausunge, neben den dabei geordenten Lendereien vnnd Gardten, widderumb zurugk vnnd anfallenn, vnnd den vormundern seiner kinder, neben Jhren Zugetheilten vnnd angewiesen guettern vnnd kindtheill, auch gestracks vbergeben vnnd zun handen gestellet werden, Vnnd das vbrige, was dem Cantzlar Zugetheilett, werden bei der Wittiben Pleiben, Vnnd weill darunter die Lippischen Manlehnguttere vnnd sie derselben nicht vehig sein kan, Sollen Jhr seine kindere vnnd derselben Vormunder, Acht hundertt thaler, drauf dieselbigen hiroben Angeschlagen, jn statt derselben ohne besPerrung vnnd widdersetzen heraußer geben Vnnd dan endtlich, wurde der eine oder ander theill der obgedacht(en) Ehegemecht(en) vor der Zeitt des Ehelichen beilagers mitt toidte verfharen vnnd Abscheiden, So sollen keinen theill oder die Erben derselbigen, diese obgesagten Punct, beliebunge vnnd Abscheide obligiren vnnd verbinden, Alles ohne gefherde vnnd Argelist Das dieß alles wie obengerurtt, Also gehandeltt von Allen seiten bewilliget, eingangen vnnd verAbscheidett, daß bekennen wir, die obgedachten beiden Ehegemechten, Wie auch wir die obengerurte, geordente vnnd gePettene Vormunder, Vor Vns vnnd Vnsere Eheleibliche kindere vnnd Mundtlin, Vnnd verbinden Auch wir Vns die Ehegemechten Vnnd vnsere beiderseitz kindere, wie Auch wir die vormundere Vnsere Mundtlin, Crafft elterlicher gewaldt vnnd tragender Vormundtschafft, demselbigen Also jn allen Puncten, wie obstehet zugeleben vnnd nachzusetzen Vnnd haben wir Henrich Kerckman Licentiat, Cantzlar, Johan Derenthaell, Dieterich Catheman obgemeltt, Wie dan Auch Joachim, Jobst vnnd Gerhardt gebrudere die Cocke, Johan ErpBruichauß, Johan von der Wipper, Johan Kerckman Vogdt zur Halle vnnd Jobst Kunsebroich, Vogdt Jm Broickhagen, Zu vrkundt der warheitt vnnd stetter fester haltung diese Ehelichs Notteln, wilcher zween gleichs lautts gefertigt, vnnd eine derselben dem Cantzlar, Vnnd die Ander der Wittiben vnnd den Vormunden Jhrer kinder, sich darnach Zurichten vnnd Zuhalten, Zugestellet mitt Vnsern anhangenden Piziren vnnd eigener handtschrifft begleubigt vnnd becrefftigt So habe auch Jch die Wittibe Jn mangell meins Pizirs obgedachte meiner kinder Vormunder(e) vnnd Verwandten gePetten, das dieselbigen vor mich die Auch verPizren muchten, Wie dan Auch auf Jhre der Wittiben Pitt, solchs Also von Vns beschehen Zu sein, wir, die vormunder vnnd Verwandten, hiemitt bekennen, Vnnd daneben Auch diese Ehelichs Notteln Jch die Wittibe selbst, mitt eigner handt vnterschrieben").
Urkunden
Siegelbeschreibung: 1: Heinrich Kerckmann, Licentiat beider Rechte, anh., Perg.pressel; Wachs, dunkelbraun, in Wachsteller, oval (1,5 cm h x 1,2 cm b), unbesch.
Siegelbeschreibung: 2: Hans Derenthal, anh., Perg.pressel; Wachs, dunkelbraun, in Wachsteller, rund (1,8 cm d), unbesch.
Siegelbeschreibung: 3: Dietrich Cothmann, anh., Perg.pressel; Wachs, dunkelbraun, in Wachsteller, oval (1,8 cm h x 1,4 cm b), Sg. unbesch.; Wachsteller besch. (rest. 20. Jh.)
Siegelbeschreibung: 4: Joachim Kock, anh., Perg.pressel; Wachs, dunkelbraun, in Wachsteller, rund (1,5 cm d), Sg. unbesch.; Wachsteller besch. (rest. 20. Jh.)
Siegelbeschreibung: 5: Jost Kock, anh., Perg.pressel; Wachs, dunkelbraun, in Wachsteller, rund (1,3 cm d), Sg. unbesch.; Wachsteller besch. (rest. 20. Jh.)
Siegelbeschreibung: 6: Gerd Kock, anh., Perg.pressel, Perg.pressel erh.; Sg. ab
Siegelbeschreibung: 7: Johann auf Bruchhausen, anh., Perg.pressel; Wachs, dunkelbraun, in Wachsteller, oval (1,5 cm h x 1,4 cm b), Sg. unbesch.; Wachsteller besch. (rest. 20. Jh.)
Siegelbeschreibung: 8: Johann von der Wipper, anh., Perg.pressel; Wachs dunkelbraun, in Wachsteller, oval (2,0 cm h x 1,7 cm b), Sg. unbesch.; Wachsteller besch. (rest. 20. Jh.)
Siegelbeschreibung: 9: Johann Kerkmann, Vogt zu Halle, anh., Perg.pressel, Perg.pressel erh.; Sg. ab
Siegelbeschreibung: 10: Jost Kunsenbroch, anh., Perg.pressel, Perg.pressel erh.; Sg. ab
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.