Hans Lang zu Litzelbach bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner Ehefrau Anna Frickin auf Lebenszeit das Gut in Litzelbach verliehen hat, das zuvor sein verstorbener Vater innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendart schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berendt") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 3 Scheffel (Getreideart nicht angegeben) und 15 ß d sowie dasjenige, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen, alles in Ravensburger Maß und Währung. Im Herbst müssen auf Anforderung gegen übliche Entlohnung Fuhrdienste mit der Meni an den (Boden-)See zum Transport von Wein durchgeführt werden bzw. an die Weiher und andere Orte zum Transport von Fischen, Kalk, Steinen u.a.m. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des Ehrschatzes von 60 fl, von dem auf Martini 10 fl, auf Georgii 10 fl und danach jeweils auf Martini 20 fl fällig werden. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner